Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)
Waffe (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)
Definition: Waffe (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)
19. April 2025
8 Kommentare
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Definiere den Begriff „Waffe“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)?
Waffen sind solche Gegenstände, die nicht nur objektiv dazu geeignet, sondern nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Zustand allgemein dazu bestimmt sind, Menschen erhebliche Verletzungen zuzufügen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Noe0719
10.2.2025, 15:29:59
Wo genau liegt hier in der Definition der Unterschied zwischen Waffen und gefährlichen Werkzeugen? Ich ging davon aus, mit Waffen sind insb. Schusswaffen gemeint 🫢
Bastian P.
29.3.2025, 21:23:40
Der Unterschied liegt darin, dass Waffen von vornherein dazu bestimmt sind erhebliche Verletzungen herbeizuführen und nicht nur dazu geeignet sind. Eine Schusswaffe (z.B. eine Pistole) oder ein Kampfmesser ist von vornherein geschaffen worden, um damit auf Menschen zu verletzen. Ein Brecheisen oder Hammer zum Beispiel sind zwar dazu geeignet erhebliche Verletzungen herbeizuführen, diese sind jedoch NICHT dazu bestimmt Menschen zu verletzen, sondern vielmehr Kraft auf einen anderen Gegenstand auszuüben (z.B. mit Hammer auf Nagel schlagen, mit Brecheisen Türen oder Fenster aufhebeln). Ich hoffe ich konnte helfen.