Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)
Definition: Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)
In vielen Baugebieten der BauNVO sind Wohngebäude zulässig oder können ausnahmsweise zugelassen werden. Was versteht man unter dem Begriff „Wohngebäude“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)?
Ein Wohngebäude ist ein Gebäude, das dem dauernden Wohnen dient und dazu geeignet ist. Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinne ist eine auf gewisse Dauer angelegte, eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens auf der Grundlage eines freiwilligen Aufenthalts.
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