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Definition: Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)

13. April 2026

2 Kommentare


In vielen Baugebieten der BauNVO sind Wohngebäude zulässig oder können ausnahmsweise zugelassen werden. Was versteht man unter dem Begriff „Wohngebäude“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)?

Ein Wohngebäude ist ein Gebäude, das dem dauernden Wohnen dient und dazu geeignet ist. Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinne ist eine auf gewisse Dauer angelegte, eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens auf der Grundlage eines freiwilligen Aufenthalts.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAND

Mandy

18.11.2025, 11:38:41

Die hier angegebene

Definition

erfasst den Aspekt nicht, dass gem. § 3 Abs. 4 BauNVO auch solche Gebäude dazu gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Foxxy hat dies in meiner

Definition

als falsch gewertet, was

ja

aber ausdrücklich in der Norm vorgesehen ist. Eine Anpassung wäre daher wünschenswert.

BL

Blotgrim

19.1.2026, 08:49:11

Vorsicht die Frage fragt nach Wohngebäude nach § 4 II Nr.1 BauNVO, die von dir genannte Ausnahme gilt nur für § 3 II Nr.1 BauNVO. Sofern ist die Auswertung also richtig wenn sie es dir als falsch anstreicht. Du hast Recht, wäre nach § 3 gefragt würden die von dir genannten Gebäude auch unter den Begriff "Wohngebäude" fallen, da aber eben nach § 4 gefragt, für den die dieser Zusatz nicht gilt, sind diese Gebäude hier nicht erfasst


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