Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Kalkulationsirrtum, verdeckt (§ 119 Abs. 1 BGB)

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Definition: Kalkulationsirrtum, verdeckt (§ 119 Abs. 1 BGB)

16. April 2026

3 Kommentare


Was versteht man unter einem „verdeckten Kalkulationsirrtum“ (§ 119 Abs. 1 BGB)?

Stützt sich eine Erklärung auf die Berechnung einer Menge oder eines Preises, dann können Fehler bei der Berechnung den Inhalt der Erklärung beeinflussen. Der Kalkulationsirrtum ist nach Rspr. und hL jedenfalls unbeachtlicher Motivirrtum, wenn dem Geschäftspartner nur das Ergebnis der Berechnung mitgeteilt wurde, nicht aber die Kalkulation selbst (sog. verdeckter Kalkulationsirrtum). Der Irrtum betrifft dann nicht die Willenserklärung, sondern allein die Willensbildung.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AV

Avilan

29.11.2023, 15:34:45

Vllt kann jmd zwei Fragen von mir beantworten :) 1. Kann die Kalkulation manchmal doch Vertragsgegenstand werden? Z.B. wenn es dem Käufer explizit auf den Preis/Kg Preis ankommt, und dann der Verkäufer einen anderen Preis/Kg berechnet? 2. Ändert sich etwas wenn der Verkäufer bewusst eine falsche Kalkulation verwendet, auch im obrigen Beispiel?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

30.11.2023, 18:39:32

Hallo Avilan, danke für deine Frage. Die Kalkulation kann im Rahmen der

Vertragsfreiheit

natürlich auch Vertragsbestandteil werden. Dies könnte z.B. dadurch erfolgen, dass sich die Parteien im Vertrag auf ein Berechnungsverfahren und Grundparameter einigen oder die Berechnung im Vertrag erfolgt oder sie diese gemeinsam vornehmen mit dem Willen sie Vertragsteil werden zu lassen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Lelelelee

Lelelelee

27.2.2025, 14:40:28

Müsste das im SV dann ausdrücklich stehen oder würde es reichen wenn der Verkäufer den Rechenweg dem Käufer mit dem Angebot schickt?