Definition: Rechtlich vorteilhafte Willenserklärung (§ 107 BGB)
12. Dezember 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (8.076 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „rechtlich vorteilhafte“ Willenserklärung (§ 107 BGB):
Eine Willenserklärung ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn der Minderjährige nicht persönlich verpflichtet und kein Recht des Minderjährigen aufgehoben oder beschränkt wird.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
10.5.2022, 16:52:39
Geht es in 107 BGB nicht eher um die rechtliche Vorteilhaftigkeit des
Rechtsgeschäftes bzw. dessen Rechtsfolge und nicht um die Vorteilhaftigkeit der
Willenserklärung?
Lukas_Mengestu
11.5.2022, 11:21:12
Hallo QuiGonTim, mittelbar geht es natürlich um die rechtliche Vorteilhaftigkeit des
Rechtsgeschäfts. Terminologisch knüpft der Gesetzeswortlaut des § 107 BGB aber direkt an die
Willenserklärungan. Diese ist indes nur rechtlich vorteilhaft, wenn auch das dadurch bedingte
Rechtsgeschäftrechtlich vorteilhaft ist :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
paul1ne
15.10.2024, 22:09:38
Ich frage mich, warum in der Lehrbuchdefinition von Minderjährigen die Rede ist. Auch voll Geschäftsfähige können ja
lediglich rechtlich vorteilhafte
Rechtsgeschäfte vornehmen, es ist nur im Minderjährigenrecht besonders wichtig. Vielleicht könnte man Frage und Antwort hier noch besser abstimmen?
Paulah
28.10.2024, 08:48:10
Man beachte das zweite Wort im § 107 BGB! ;-)
Major Tom(as)
4.2.2025, 09:59:49
Hey liebes Team, Das ist eine etwas pingelige Anmerkung, aber die hier zugrundeliegende Definition beschreibt nicht das "
lediglich rechtlich vorteilhafte" Geschäft, sondern das "nicht nachteilhafte", d.h. auch neutrale Geschäfte fallen unter eure Definition. Das ist nicht deckungsgleich und, ob neutrale Geschäfte vom § 107 BGB umfasst sind, muss hergeleitet werden. Dabei ist die hier verwendete "Grunddefinition" irreführend - bei uns an der Uni wurde ausdrücklich davor gewarnt, sie zu verwenden, weil sie falsch sei. Vielleicht kann man hier nochmal drüber schauen? Danke und LGs :)
Hubsi
26.6.2025, 00:13:10
Die Definition auf die sich @[Major Tom(as)](258980) bezieht wurde leider noch nicht korrigiert; bzw. die KI erkennt eine Definition, welche nur die rechtlich vorteilhafte
Willenserklärungumfasst nicht als richtig an. Stattdessen wird, obwohl nach der rechtlich vorteilhaften
Willenserklärunggefragt ist, lediglich eine Definition als richtig anerkannt, die sowohl die rechtlich vorteilhafte als auch die neutrale
Willenserklärungerfasst.
