Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

Rechtlich vorteilhafte Willenserklärung (§ 107 BGB)

Definition: Rechtlich vorteilhafte Willenserklärung (§ 107 BGB)

18. April 2025

5 Kommentare

4,9(5.925 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „rechtlich vorteilhafte“ Willenserklärung (§ 107 BGB):

Eine Willenserklärung ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn der Minderjährige nicht persönlich verpflichtet und kein Recht des Minderjährigen aufgehoben oder beschränkt wird.

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

10.5.2022, 16:52:39

Geht es in

107 BGB

nicht eher um die rechtliche Vorteilhaftigkeit des Rechtsgeschäftes bzw. dessen Rechtsfolge und nicht um die Vorteilhaftigkeit der Willenserklärung?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.5.2022, 11:21:12

Hallo QuiGonTim, mittelbar geht es natürlich um die rechtliche Vorteilhaftigkeit des Rechtsgeschäfts. Terminologisch knüpft der Gesetzeswortlaut des §

107 BGB

aber direkt an die Willenserklärung an. Diese ist indes nur rechtlich vorteilhaft, wenn auch das dadurch bedingte Rechtsgeschäft rechtlich vorteilhaft ist :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PAUL1

paul1ne

15.10.2024, 22:09:38

Ich frage mich, warum in der Lehrbuchdefinition von Minderjährigen die Rede ist. Auch voll Geschäftsfähige können ja

lediglich rechtlich vorteilhaft

e Rechtsgeschäfte vornehmen, es ist nur im Minderjährigenrecht besonders wichtig. Vielleicht könnte man Frage und Antwort hier noch besser abstimmen?

Paulah

Paulah

28.10.2024, 08:48:10

Man beachte das zweite Wort im §

107 BGB

! ;-)

Major Tom(as)

Major Tom(as)

4.2.2025, 09:59:49

Hey liebes Team, Das ist eine etwas pingelige Anmerkung, aber die hier zugrundeliegende Definition beschreibt nicht das "

lediglich rechtlich vorteilhaft

e" Geschäft, sondern das "nicht nachteilhafte", d.h. auch neutrale Geschäfte fallen unter eure Definition. Das ist nicht deckungsgleich und, ob neutrale Geschäfte vom §

107 BGB

umfasst sind, muss hergeleitet werden. Dabei ist die hier verwendete "Grunddefinition" irreführend - bei uns an der Uni wurde ausdrücklich davor gewarnt, sie zu verwenden, weil sie falsch sei. Vielleicht kann man hier nochmal drüber schauen? Danke und LGs :)


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen