Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

Rechtlich vorteilhafte Willenserklärung (§ 107 BGB)

Definition: Rechtlich vorteilhafte Willenserklärung (§ 107 BGB)

12. Dezember 2025

6 Kommentare

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Definiere den Begriff „rechtlich vorteilhafte“ Willenserklärung (§ 107 BGB):

Eine Willenserklärung ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn der Minderjährige nicht persönlich verpflichtet und kein Recht des Minderjährigen aufgehoben oder beschränkt wird.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

10.5.2022, 16:52:39

Geht es in 107 BGB nicht eher um die rechtliche Vorteilhaftigkeit des

Rechtsgeschäft

es bzw. dessen Rechtsfolge und nicht um die Vorteilhaftigkeit der

Willenserklärung

?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.5.2022, 11:21:12

Hallo QuiGonTim, mittelbar geht es natürlich um die rechtliche Vorteilhaftigkeit des

Rechtsgeschäft

s. Terminologisch knüpft der Gesetzeswortlaut des § 107 BGB aber direkt an die

Willenserklärung

an. Diese ist indes nur rechtlich vorteilhaft, wenn auch das dadurch bedingte

Rechtsgeschäft

rechtlich vorteilhaft ist :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PAUL1

paul1ne

15.10.2024, 22:09:38

Ich frage mich, warum in der Lehrbuchdefinition von Minderjährigen die Rede ist. Auch voll Geschäftsfähige können ja

lediglich rechtlich vorteilhaft

e

Rechtsgeschäft

e vornehmen, es ist nur im Minderjährigenrecht besonders wichtig. Vielleicht könnte man Frage und Antwort hier noch besser abstimmen?

Paulah

Paulah

28.10.2024, 08:48:10

Man beachte das zweite Wort im § 107 BGB! ;-)

Major Tom(as)

Major Tom(as)

4.2.2025, 09:59:49

Hey liebes Team, Das ist eine etwas pingelige Anmerkung, aber die hier zugrundeliegende Definition beschreibt nicht das "

lediglich rechtlich vorteilhaft

e" Geschäft, sondern das "nicht nachteilhafte", d.h. auch neutrale Geschäfte fallen unter eure Definition. Das ist nicht deckungsgleich und, ob neutrale Geschäfte vom § 107 BGB umfasst sind, muss hergeleitet werden. Dabei ist die hier verwendete "Grunddefinition" irreführend - bei uns an der Uni wurde ausdrücklich davor gewarnt, sie zu verwenden, weil sie falsch sei. Vielleicht kann man hier nochmal drüber schauen? Danke und LGs :)

HUBS

Hubsi

26.6.2025, 00:13:10

Die Definition auf die sich @[Major Tom(as)](258980) bezieht wurde leider noch nicht korrigiert; bzw. die KI erkennt eine Definition, welche nur die rechtlich vorteilhafte

Willenserklärung

umfasst nicht als richtig an. Stattdessen wird, obwohl nach der rechtlich vorteilhaften

Willenserklärung

gefragt ist, lediglich eine Definition als richtig anerkannt, die sowohl die rechtlich vorteilhafte als auch die neutrale

Willenserklärung

erfasst.


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