Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

Grundwissen beschränkte Geschäftsfähigkeit, lediglich rechtlich vorteilhaft

Grundwissen beschränkte Geschäftsfähigkeit, lediglich rechtlich vorteilhaft

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 14jährige M bietet dem 20jährigen T ein aufgemotztes Mofa zum Preis von €450 an.

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Einordnung des Falls

Grundwissen beschränkte Geschäftsfähigkeit, lediglich rechtlich vorteilhaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M ist mit einem Alter von 14 Jahren beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB). Wirksame Willenserklärungen können beschränkt Geschäftsfähige nur abgeben, wenn (1) diese lediglich rechtlich vorteilhaft (oder neutral) sind (§ 107 BGB) oder (2) die gesetzlichen Vertreter einwilligen oder nachträglich genehmigen (§§ 107, 108 BGB) oder (3) er die Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt (§ 110 BGB) oder (4) ein Fall der §§ 112, 113 BGB vorliegt (selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts/Dienst- oder Arbeitsverhältnis).M ist in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.Die §§ 107-113 eröffnen Minderjährigen einen begrenzten (und kontrollierten) Freiraum zur selbständigen Teilnahme am Rechtsverkehr, indem sie ein rechtsgeschäftliches Handeln dieses Personenkreises nicht von vornherein unterbinden, sondern von der Zustimmung (§§ 182 ff.) des gesetzlichen Vertreters abhängig machen.
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2. Das gegenüber T geäußerte Angebot zum Verkauf des Mofas ist für M lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB).

Nein!

Beschränkt Geschäftsfähige können, wie sich im Umkehrschluss aus § 107 BGB ergibt, Willenserklärungen abgeben, die rechtlich lediglich vorteilhaft sind. Eine Willenserklärung ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn der Minderjährige nicht persönlich verpflichtet wird oder ein Recht des Minderjährigen aufgehoben oder beschränkt wird. Es kommt also (wiederum aus Gründen der Rechtssicherheit) nicht darauf an, ob die Willenserklärung wirtschaftlich vorteilhaft ist. M würde mit Abschluss des Kaufvertrags verpflichtet, dem T die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Somit ist das Angebot für M nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.
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