Definition: Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)

22. Februar 2025

5 Kommentare

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Was versteht man unter „Familie” (Art. 6 Abs. 1 GG)?

Die Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ist zunächst die Lebensgemeinschaft zwischen Eltern bzw. einem Elternteil und Kind(ern). Erfasst sind zudem die spezifisch familiären Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkindern sowie zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie, falls zwischen ihnen tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehungen bestehen.

Verfassungsrechtlich nicht zwingend erforderlich, aber für die Erziehung (Art. 6 Abs. 2 GG) förderlich ist das Zusammenfallen der häuslichen Lebensgemeinschaft einerseits und der Familienbande als verwandtschaftliche Beziehung andererseits.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RAP

Raphaeljura

14.6.2023, 02:22:16

Ist Familienbegriff auch so eingeschränkt wie der Ehebegriff?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.12.2023, 12:26:11

Hallo Raphaeljura, das BVerfG stellte im Hinblick auf den Familienbegriff zunächst primär auf die ehebasierte Kleinfamilie ab. Zwischenzeitlich hat es aber explizit die Großfamilie (Großeltern, Geschwister, Tanten, Onkel...) in den Familienbegriff aufgenommen, sofern hier eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehung besteht (BVerfGE 136, 382, 389). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

RAP

Raphaeljura

20.12.2023, 14:35:56

Danke dir


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