Definition: Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB)
31. Januar 2026
4 Kommentare
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Definiere den Begriff der „verbotenen Eigenmacht“ (§ 858 Abs. 1 BGB):
Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jonas22
17.1.2024, 14:13:32
Warum soll man die Definition lernen, wenn sie legaldefiniert ist? 😅
Lukas_Mengestu
17.1.2024, 16:58:01
Soll man gar nicht, es reicht vollkommen, wenn Du aus dieser Aufgabe mitnimmst, wo die
verbotene Eigenmachtgesetzlich definiert ist und Spaced repetition hierfür ausschaltest. Wir nehmen die Legaldefinitionen unter anderem deshalb auf, damit man sich das noch einmal bewusst macht. Zudem hat das den schönen Nebeneffekt, dass Du in unserer Definitionsübersicht auch Legaldefinitionen nachschlagen kannst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
21.2.2025, 11:59:24
@[Jonas22](209572) man sollte sich merken, dass
verbotene Eigenmachtstets nur gegen den “unmittelbaren Besitzer” verübt werden kann. Dies lässt sich aus 858 I nämlich nicht direkt herleiten, ergibt sich aber in systematischer Hinsicht aus 869 BGB
Nils
20.10.2025, 21:08:46
Inwiefern ergibt sich das aus § 869 BGB?
