Definition: Heimat (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG)

22. Februar 2025

1 Kommentar

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Definiere den Begriff der „Heimat” (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG):

Heimat (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG) meint die örtliche Herkunft bzw. Ansässigkeit.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

A

A

1.1.2025, 11:23:10

Wenn ich das richtig verstehe, stellt der Begriff “Herkunft” also auf das soziale bzw. kulturelle ab, während “Heimat” auf das örtlich geographische abstellt?


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