Definition: Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)

1. Juni 2025

3 Kommentare

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Was versteht man unter einem „Eigentumsvorbehalt“ (§ 449 Abs. 1 BGB)?

Ein Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn das Eigentum an einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen wird.

Diese Definition musst du nicht auswendig lernen, da der Begriff des Eigentumsvorbehalts in § 449 Abs. 1 BGB legaldefiniert ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Pilea

Pilea

21.4.2023, 11:34:51

Das ist ja interessant, dass ein neues Feature eingebaut wurde! Die Auswertung hat gut geklappt.

JEN

Jenn_

8.5.2023, 11:21:45

Diese neue Art von Aufgabe gefällt mir richtig gut und verstärkt den Lerneffekt zumindest bei mir ungemein! :) Gerne mehr davon :)

CR7

CR7

12.5.2023, 09:33:55

Bei mir hat es gerade einfach 3 Minuten bis zur Auwertung gebraucht, aber ich habe es in meinen eigenen Worten erklärt und er hat es als richtig erkannt :)


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