Definition: Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
1. Juni 2025
3 Kommentare
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Was versteht man unter einem „Eigentumsvorbehalt“ (§ 449 Abs. 1 BGB)?
Ein Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn das Eigentum an einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Pilea
21.4.2023, 11:34:51
Das ist ja interessant, dass ein neues Feature eingebaut wurde! Die Auswertung hat gut geklappt.
Jenn_
8.5.2023, 11:21:45
Diese neue Art von Aufgabe gefällt mir richtig gut und verstärkt den Lerneffekt zumindest bei mir ungemein! :) Gerne mehr davon :)

CR7
12.5.2023, 09:33:55
Bei mir hat es gerade einfach 3 Minuten bis zur Auwertung gebraucht, aber ich habe es in meinen eigenen Worten erklärt und er hat es als richtig erkannt :)