Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)

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Definition: Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)

13. Mai 2026

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Was versteht man unter einem „Eigentumsvorbehalt“ (§ 449 Abs. 1 BGB)?

Ein Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn das Eigentum an einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen wird.

Diese Definition musst du nicht auswendig lernen, da der Begriff des Eigentumsvorbehalts in § 449 Abs. 1 BGB legaldefiniert ist.

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