Definition: Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
Was versteht man unter einem „Eigentumsvorbehalt“ (§ 449 Abs. 1 BGB)?
Ein Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn das Eigentum an einer beweglichen Sache, unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen wird.
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