Definition: Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)

21. November 2024

4,9(3.146 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einem „Eigentumsvorbehalt“ (§ 449 Abs. 1 BGB)?

Ein Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn das Eigentum an einer beweglichen Sache, unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen wird.

Diese Definition musst du nicht auswendig lernen, da der Begriff des Eigentumsvorbehalts in § 449 Abs. 1 BGB legaldefiniert ist.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen