Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)
Definition: Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)
Was versteht man unter „Herstellen einer unechten Urkunde“ (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)?
Das Herstellen einer unechten Urkunde setzt das Hervorbringen einer Urkunde voraus, die den unrichtigen Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller herzurühren
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