Definition: Sonstiges Werkzeug/Mittel (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)

19. April 2025

5 Kommentare

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Was versteht man unter einem „sonstigen Werkzeug/Mittel“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)?

Ein sonstiges Werkzeug oder Mittel ist ein Gegenstand, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation dazu geeignet ist, Widerstand zu verhindern oder zu überwinden.

Die Überwindung oder Verhinderung von Widerstand kann in Form von Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen. Auf die objektive Gefährlichkeit des Tatmittels kommt es nicht an. Die Einbeziehung auch gänzlich ungefährlicher Gegenstände, namentlich sog. Scheinwaffen (zB Spielzeugpistolen, Schusswaffenattrappen, Dekowaffen), ist damit möglich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jakob G.

Jakob G.

19.6.2022, 15:17:50

Müsste es nicht "Art und Verwendung" heißen, da die Überwindung des Widerstands als Zweck ohnehin Teil ddr Definition ist? Wäre jedenfalls der einzige Verwendungszweck, der mir einfällt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.6.2022, 10:15:23

Hallo Jakob, vielen Dank für Deinen Hinweis. Da auch beim sonstigen Werkzeug/Mittel das bloße

Beisichführen

genügt, um den Qualifikationstatbestand zu erfüllen, ergibt sich hier diesselbe Problematik wie beim "anderen gefährlichen Werkzeug" (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB). Auf die Verwendung kann hier gerade nicht abgestellt werden, weswegen zur Abgrenzung von vielen auf die Verwendungsabsicht zurückgegriffen wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team Im Gegensatz zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann zur Bestimmung des gefährlichen Werkzeuges nach § 244 Abs. 1 Nr. 1b bzw. § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB nicht auf die Verwendung abgestellt werden, da ja bereits das bloße

Beisichführen

genügt, um die Qualifikation zu erfüllen. Dies ist der Grund, warum

Artimes

Artimes

3.4.2024, 21:27:51

In welchem Verhältnis stehen § 244 I Nr. 1a und b StGB dogmatisch zueinander? Wäre es korrekt in der Klausur zu formulieren, dass es nach Erfüllung von § 244 I Nr. 1a StGB auf § 244 I Nr. 1b StGB wegen seiner Auffangfunktion nicht mehr ankommt?

Mephisto

Mephisto

5.5.2024, 11:43:46

Ja, das wäre richtig. Nr. 1 a) und Nr. 1 b) stehen in keinem Exklusivitätsverhältnis.

Mephisto

Mephisto

5.5.2024, 11:43:58

Ja, das wäre richtig. Nr. 1 a) und Nr. 1 b) stehen in keinem Exklusivitätsverhältnis.


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