Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)
Sonstiges Werkzeug/Mittel (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)
Definition: Sonstiges Werkzeug/Mittel (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)
19. April 2025
5 Kommentare
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Was versteht man unter einem „sonstigen Werkzeug/Mittel“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)?
Ein sonstiges Werkzeug oder Mittel ist ein Gegenstand, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation dazu geeignet ist, Widerstand zu verhindern oder zu überwinden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jakob G.
19.6.2022, 15:17:50
Müsste es nicht "Art und Verwendung" heißen, da die Überwindung des Widerstands als Zweck ohnehin Teil ddr Definition ist? Wäre jedenfalls der einzige Verwendungszweck, der mir einfällt.

Lukas_Mengestu
20.6.2022, 10:15:23
Hallo Jakob, vielen Dank für Deinen Hinweis. Da auch beim sonstigen Werkzeug/Mittel das bloße
Beisichführengenügt, um den Qualifikationstatbestand zu erfüllen, ergibt sich hier diesselbe Problematik wie beim "anderen gefährlichen Werkzeug" (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB). Auf die Verwendung kann hier gerade nicht abgestellt werden, weswegen zur Abgrenzung von vielen auf die Verwendungsabsicht zurückgegriffen wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team Im Gegensatz zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann zur Bestimmung des gefährlichen Werkzeuges nach § 244 Abs. 1 Nr. 1b bzw. § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB nicht auf die Verwendung abgestellt werden, da ja bereits das bloße
Beisichführengenügt, um die Qualifikation zu erfüllen. Dies ist der Grund, warum

Artimes
3.4.2024, 21:27:51
In welchem Verhältnis stehen § 244 I Nr. 1a und b StGB dogmatisch zueinander? Wäre es korrekt in der Klausur zu formulieren, dass es nach Erfüllung von § 244 I Nr. 1a StGB auf § 244 I Nr. 1b StGB wegen seiner Auffangfunktion nicht mehr ankommt?

Mephisto
5.5.2024, 11:43:46
Ja, das wäre richtig. Nr. 1 a) und Nr. 1 b) stehen in keinem Exklusivitätsverhältnis.

Mephisto
5.5.2024, 11:43:58
Ja, das wäre richtig. Nr. 1 a) und Nr. 1 b) stehen in keinem Exklusivitätsverhältnis.