Definition: Drohung

22. Februar 2025

11 Kommentare

4,8(9.878 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einer „Drohung“ (z.B. in: §§ 240 Abs. 1, 249 Abs. 1, 234 StGB)?

Eine Drohung ist das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

Hierbei handelt es sich um den allgemeinen Begriff der „Drohung“. Dieser wird im Rahmen verschiedener Delikte relevant. Hierbei gibt es verschiedene Anforderungen bezüglich des konkreten Übels, welches der Täter in Aussicht stellt. Das angedrohte Übel wird in einigen Tatbeständen nicht näher konkretisiert (z.B. § 234a), teils verlangt das Gesetz aber die Drohung mit einem empfindlichen Übel (z.B §§ 234, 240, 253 StGB) oder mit Gewalt (z.B. §§ 81, 107, 113 StGB). Teilweise muss der Täter die Begehung eines Verbrechens androhen (z.B. § 241). Zudem gibt es Tatbestände, wonach die Drohung sich auf den Tod oder eine schwere Körperverletzung des Opfers oder auf dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer (§ 239b StGB) oder auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben (z.B. §§ 177, 249, 252, 255) beziehen muss. Durch den Begriff der Drohung kann man insbesondere von einer reinen „Warnung“ des Täters abgrenzen. Eine solche liegt vor, wenn der Täter nur auf einen Nachteil hinweist, der unabhängig von seinem Einfluss eintreten soll.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Edward Hopper

Edward Hopper

21.5.2023, 22:15:04

Die Endung "...hat oder vorgibt zu haben." ist doch maximal sinnlos da sie beide Varianten einschließt? Insoweit ist es doch mit der Tathandlung "in aussichtstellen eines Übels" schon getan?

SE.

se.si.sc

22.5.2023, 09:31:59

Die Einflusskomponente gehört schon dazu, sonst wird der

Drohung

sbegriff uferlos. Die (tatsächliche oder angebliche) Realisierbarkeit des Übels durch den Täter muss gegeben sein, sonst haben wir keine

Drohung

, sondern eine bloße Warnung (s zB Fischer, StGB, § 240 Rn 36). Das betrifft insbesondere Fälle, in denen der "Täter" vor negativen Folgen durch das Handeln Dritter warnt. Gleichzeitig ist aber klar und wird vom Täter auch gar nicht vorgetäuscht, dass er auf dieses Handeln Dritter überhaupt keinen Einfluss hat (zB "wenn du nicht lernst, lässt dich der Prüfer später durchfallen"). Das ist immer noch das Inaussichtstellen eines Übels, der Täter hat auf dessen Eintritt aber keinen Einfluss und gibt auch nicht vor, darauf Einfluss zu haben. Und weil es diese Möglichkeit gibt, brauchen wir die Einschränkung durch "hat oder vorgibt zu haben".

Edward Hopper

Edward Hopper

25.5.2023, 14:10:05

Dann würde aber reichen wenn man sagt "Wenn der Täter vorgibt darauf Einfluss zu haben". Das er tatsächlich dies haben muss ist dann ja eingeschlossen?

SE.

se.si.sc

26.5.2023, 08:32:52

Das kann man definitiv so sehen, in der einschlägigen Literatur liest man die Definition auch teilweise in der verkürzten Form. Der BGH hat allerdings schon in frühen Entscheidungen tendenziell die längere Version benutzt: "Zum Begriff der

Drohung

gehört es, daß der Drohende das in Aussicht gestellte Übel - wirklich oder angeblich - selbst herbeiführen will [...]." (BGH NJW 1962, 596), wobei das Wort "wirklich" hier erkennbar mit dem "tatsächlich haben" korrespondiert. Auch viele Literaturquellen nutzen die längere Version. Woran das liegt, kann ich dir nicht sagen, dazu müsste man mal rechtshistorisch in den älteren Entscheidungen und Beiträgen genauer hinschauen. Was ich mir vorstellen kann: Man wollte Missvertändnisse möglichst vermeiden. Rein technisch könnte man ja bei "Einfluss zu haben vorgibt" die Ansicht vertreten, dass derjenige Täter, der diesen Einfluss tatsächlich HAT einen solchen eben nicht nur vorgibt. So verstanden wäre die Einflusskomponente also kein "Mindeskriterium", sondern ein "Ausschlusskriterium". Folglich würde der Be

schuld

igte hier nicht unter die Definition fallen und deswegen nicht iSd § 240 StGB drohen. Ist aber wie gesagt nur eine spontane

Vermutung

ohne nähere Recherche.

Edward Hopper

Edward Hopper

1.6.2023, 19:24:45

Stabil. Du hast mich uberzeugt. Danke

Dogu

Dogu

17.9.2023, 15:10:24

Die Definition gehört zur Nötigung und nicht zur Be

drohung

.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

17.9.2023, 15:21:36

Hallo Dogu, danke für deine Anmerkung. Tatsächlich ist die abgefragte Definition auch die

Drohung

aus dem Nötigungs

tatbestand

(§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB). Die Be

drohung

wiederum ist in § 241 StGB geregelt. Zur

Tatbestand

sverwirklichung muss der Täter gesteigert Drohen. Die

Drohung

muss die Begehung einer

rechtswidrig

en Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5), die einer der in Abs. 1 genannten Straftatengruppen zugeordnet werden kann oder ein Verbrechen, zum Gegenstand haben. Es ist also auch das Inaussichtstellen eines Übels, aber eben nicht jeden Übels sondern nur eines solchen wie in Abs. 1 und 2 aufgezählt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

3.2.2025, 12:39:23

Hey @[Dogu](137074), wir haben Deine Anmerkung nun auch bei einer Überarbeitung der Aufgabe berücksichtigt, damit es klarer wird, worauf wir hier hinauswollen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

So

So

15.7.2024, 11:48:58

Ich habe das Übel als "

empfindliches Übel

" beschrieben. Ist das Falsch? Die KI sagte, dass das Übel nicht empfindlich sein muss....das habe ich so aber schonmal gehört. Danke :)

MO

Momme

2.11.2024, 09:21:26

Hey, hier wurde klar in zwei

Tatbestandsmerkmale

aufgeteilt: (1)

Drohung

(als Inaussichtstellen eines Übels) und (2)

Empfindliches Übel

(als nicht nur irgendeines) Vgl insoweit § 249 StGB, denn hier ist das (1) „Inaussichtgestellte Übel“ als (2) „

gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben

“ noch enger umfasst. Heißt (sofern problematisch) erst ne allgemeine Definition von

Drohung

und dann im zweiten Schritt darauf eingehen, ob das Inaussichtgestellte Übel auch dem im

Tatbestand

Gefordertem entspricht Ich halte es aber, zumindest wenn es unproblematisch ist, für zulässig, diese beiden Punkte im Sinne deines Ansatzes zusammenzufassen:)

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

3.2.2025, 12:38:16

Hey in die Runde, wir wollten hier einmal den Begriff der

Drohung

im Allgemeinen definieren, da dieser in verschiedenen Delikten eine Rolle spielt, wobei die Anforderungen an das in Aussicht gestellt Übel variiert. Ich habe das jetzt in der Aufgabe noch deutlicher gemacht. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen