Definition: Drohung

15. April 2025

11 Kommentare

4,8(10.506 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einer „Drohung“ (z.B. in: §§ 240 Abs. 1, 249 Abs. 1, 234 StGB)?

Eine Drohung ist das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

Hierbei handelt es sich um den allgemeinen Begriff der „Drohung“. Dieser wird im Rahmen verschiedener Delikte relevant. Hierbei gibt es verschiedene Anforderungen bezüglich des konkreten Übels, welches der Täter in Aussicht stellt. Das angedrohte Übel wird in einigen Tatbeständen nicht näher konkretisiert (z.B. § 234a), teils verlangt das Gesetz aber die Drohung mit einem empfindlichen Übel (z.B §§ 234, 240, 253 StGB) oder mit Gewalt (z.B. §§ 81, 107, 113 StGB). Teilweise muss der Täter die Begehung eines Verbrechens androhen (z.B. § 241). Zudem gibt es Tatbestände, wonach die Drohung sich auf den Tod oder eine schwere Körperverletzung des Opfers oder auf dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer (§ 239b StGB) oder auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben (z.B. §§ 177, 249, 252, 255) beziehen muss. Durch den Begriff der Drohung kann man insbesondere von einer reinen „Warnung“ des Täters abgrenzen. Eine solche liegt vor, wenn der Täter nur auf einen Nachteil hinweist, der unabhängig von seinem Einfluss eintreten soll.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen