Definition: Drohung
26. August 2025
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Was versteht man unter einer „Drohung“ (z.B. in: §§ 240 Abs. 1, 249 Abs. 1, 234 StGB)?
Eine Drohung ist das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Hierbei handelt es sich um den allgemeinen Begriff der „Drohung“, der im Rahmen verschiedener Delikte relevant wird. Hierbei gibt es verschiedene Anforderungen hinsichtlich des konkreten Übels, das der Täter in Aussicht stellt. Das angedrohte Übel wird in einigen Tatbeständen nicht näher konkretisiert (z.B. § 234a StGB), teils verlangt das Gesetz aber die Drohung mit einem empfindlichen Übel (z.B. §§ 234, 240, 253 StGB) oder mit Gewalt (z.B. §§ 81, 107, 113 StGB). Nach § 241 Abs. 1 StGB a.F. (bis April 2021) musste der Täter noch damit drohen, ein Verbrechen zu begehen, mittlerweile genügen nach § 241 Abs. 1 n.F. aber auch bestimmte Vergehen. Zudem gibt es Tatbestände, wonach die Drohung sich auf den Tod oder eine schwere Körperverletzung des Opfers oder auf dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer (§ 239b StGB) oder auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben (z.B. §§ 177, 249, 252, 255 StGB) beziehen muss. Durch den Begriff der Drohung kann man insbesondere von einer reinen „Warnung“ des Täters abgrenzen. Eine solche liegt vor, wenn der Täter nur auf einen Nachteil hinweist, der unabhängig von seinem Einfluss eintreten soll.
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