Definition: Fixgeschäft, absolutes (§ 275 Abs. 1 BGB)
Was versteht man unter einem „absoluten Fixgeschäft“ (§ 275 Abs. 1 BGB)?
Ein absolutes Fixgeschäft ist ein Schuldverhältnis, bei dem der Leistungszeitpunkt aufgrund der Art der geschuldeten Leistung für diese so prägend ist, dass eine Nachholung der versäumten Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr als Erbringung der geschuldeten Leistung verstanden werden kann.
Fundstellen
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