Definition: Fixgeschäft, relatives (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
27. Januar 2026
6 Kommentare
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Was versteht man unter einem „relativen Fixgeschäft“ (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)?
Ein relatives Fixgeschäft ist ein Schuldverhältnis, bei dem eine Nachholung der Leistung nach Verstreichen zwar möglich ist, aber die Einhaltung der Leistungszeit für die Parteien des Schuldverhältnisses so wesentlich ist, dass das Geschäft hiermit „stehen und fallen“ soll.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rahel
3.6.2025, 18:54:24
Sambajamba10
16.8.2025, 16:13:31
Hallo @[Rahel](276455), die Abgrenzung wird vor allem durch die Vertragsauslegung vorgenommen. Dabei fragt man sich eben, wie wichtig die Einhaltung des vereinbarten Leistungszeitpunkts für mindestens eine der Vertragsparteien war. Sieht man in der verspäteten Erbringung gar keinen Nutzen mehr, so ist von einem absoluten
Fixgeschäftauszugehen, da die Leistung zu diesem Zeitpunkt ein aliud darstellt. Kann in der verspäteten Leistungserbringung doch noch ein Sinn gesehen werden, so ist im Zweifel von einem relativen
Fixgeschäftauszugehen. Bspw: Du bestellst dir ein Taxi, das dich zum Flughafen fahren soll, damit du deinen Flug bekommst. Kommt dieses Taxi jetzt wesentlich zu spät, kann man den Vertrag dahingehend (ggf. ergänzend) auslegen, dass du nach Verpassen des Flugs keinerlei Interesse mehr an der ge
schuldeten Leistung hast. In der Folge davon tritt Unmöglichkeit ein (
absolutes Fixgeschäft). Demgegenüber liegt nur ein
relatives Fixgeschäftvor, wenn du zur Eröffnung eines neuen McDonald's eine Eismaschine bestellst, diese aber erst eine Woche später kommt. Denn auch nach dem Fälligkeitszeitpunkt kannst du mit der Leistung noch etwas im Hinblick auf den Vertragszweck anfangen.
Jurarocks
11.12.2025, 23:05:02
Welche Auswirkung auf die Fallbearbeitung hat die Abgrenzung von absoluten und relativen
Fixgeschäftbzw. welche Unterschiede ergeben sich, wenn doch in beiden Fällen der festgesetzte Zeitpunkt wesentliches Kriterium ist?
Foxxy
11.12.2025, 23:05:33
Ein
relatives Fixgeschäftliegt vor, wenn die Leistungszeit vertraglich als wesentlich festgelegt ist, die Leistung nach Fristablauf aber noch möglich bleibt; das Geschäft soll mit der
rechtzeitigen Leistung „stehen und fallen“ (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auswirkung auf die Fallbearbeitung: -
Relatives Fixgeschäft: Bei Terminversäumnis sofortiger Rücktritt ohne Nachfrist (§ 323 Abs. 2 Nr. 2); Wahlrecht, ob du Spätleistung ablehnst und Schadensersatz statt der Leistung verlangst (Nachfrist regelmäßig entbehrlich, § 281 Abs. 2) oder den Vertrag fortsetzt und
Verzugsschaden geltend machst (§ 280 II, 286). -
Absolutes Fixgeschäft: Nach Terminablauf ist die Leistung objektiv (rechtlich/zweckbezogen) nicht mehr möglich; du prüfst Unmöglichkeit (§ 275), Wegfall der Gegenleistung (§ 326 Abs. 1) und Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (§§ 280 I, III, 283) bei
Vertretenmüssen; Rücktritt und Nachfrist sind entbehrlich. Praxisrelevanz: Beim relativen Fix hast du ein Wahlrecht und gehst über Rücktritt/
Verzug; beim absoluten Fix läufst du über Unmöglichkeit und Wegfall der Gegenleistung. Indizien für den Fixcharakter müssen sich aus der Vereinbarung ergeben (z. B. „fix“, Lieferung fürs Weihnachtsgeschäft, Saisonware).
Waltrop
17.1.2026, 15:03:10
@[Foxxy](180364) : Ob die
Fristsetzungfür Schadensersatz statt der Leistung beim relativen
Fixgeschäftentbehrlich ist, ist doch umstritten oder? Ich meine sogar, dass die h.M. eine
Fristsetzungverlangen würde.
Foxxy
17.1.2026, 15:03:38
@[Waltrop ](122946): Wenn du die
Fristsetzungfür Schadensersatz statt der Leistung meinst: Beim relativen
Fixgeschäftist sie regelmäßig entbehrlich (§ 281 Abs. 2); beim absoluten
Fixgeschäftläuft die Prüfung über Unmöglichkeit (§§ 275, 326), § 281 ist dort nicht einschlägig.
Relatives Fixgeschäft: Die
rechtzeitige Leistung ist vertraglich wesentlich und das Geschäft soll mit ihr stehen und fallen; Spätleistung ist grundsätzlich noch möglich. Rechtsfolgen: sofortiger Rücktritt ohne Nachfrist (§ 323 Abs. 2 Nr. 2), wahlweise Ablehnung der Spätleistung mit Schadensersatz statt der Leistung (Nachfrist regelmäßig entbehrlich, § 281 Abs. 2) oder Fortsetzung und
Verzugsschaden (§§ 280 II, 286).
Absolutes Fixgeschäft: Nach Termin ist die Leistung (rechtlich/zweckbedingt) unmöglich; Folgen: § 275 (kein Leistungsanspruch), § 326 Abs. 1 (Gegenleistung entfällt), ggf. Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (§§ 280 I, III, 283). Kein Wahlrecht zur Fortsetzung. Der Fixcharakter muss sich aus der Vereinbarung ergeben (z. B. „fix“, Lieferung fürs Weihnachtsgeschäft, Saisonware).
