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Definition: Eingriffbegriff, modern (Vor Art. 1 GG)
3. Mai 2026
10 Kommentare
Was versteht man unter dem „modernen Eingriffsbegriff“?
Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Grundrechtseingriff vor, wenn eine staatliche Maßnahme ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht, sofern die Beeinträchtigung zurechenbar und von einigem Gewicht ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
18.1.2023, 21:42:35
Im Kapitel zum
Verwaltungsrecht ATwird eine andere
Definitionbenutzt, vielleicht macht ihr eine einheitliche Verwendung Sinn? Liebe Grüße!
Nora Mommsen
25.1.2023, 15:29:45
Hallo Macke, genauso wie es verschiedene Schemata gibt, die oft gleichermaßen richtig sind, gibt es auch verschiedene
Definitionen, die ein Merkmal korrekt zusammenfassen. Wir versuchen natürlich eine einheitliche Gestaltung zu gewährleisten. Aber genauso wie in Lehrbüchern, Kommentaren und Falllösungen unterschiedliche
Definitionen anzutreffen sind, versuchen wir die verschiedenen Spielarten darzustellen. Es macht aber inhaltlich keinen Unterschied, welche Formulierung man genau wählt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Nils
18.10.2024, 06:07:48
Ich merke es mir immer mit „
Moderner Eingriffsbegriff= jede Verkürzung des Schutzbereichs“. Ist mir ehrlich gesagt noch nie als falsch angestrichen worden. Wenn ich daran denke, fällt mir durch die offene Formulierung (modern = weit) meistens sogar noch der Rest ein 😄.
Lota Coffee
10.5.2025, 21:27:24
Ich kannte die
Definitionauch ohne die Aspekte der Zurechenbarkeit und eines gewissen Gewichts der Maßnahme. Ohne diesen Zusatz markiert die KI die ansonsten richtige Defintion als falsch. Das stört vor allem, wenn man die
Definitionohne den Zusatz oft in Klausuren verwendet hat, ohne dass es angestrichen wurde 😃
dolo agitation
5.6.2025, 07:47:22
Gehört zum modernen Begriff des Eingriffs nicht auch zwingend eine
Einzelfallentscheidung über die Zurechnung des grundrechtsverkürzenden Handelns inkl. einer Liste von Kriterien, die regelmäßig bei dieser von Relevanz sind? Kriterien für die Zurechnungsentscheidung: a) Beeinträchtigung ohne selbstständige Zwischenursache b) Finalität im engeren Sinne (beabsichtigte Folge staatlichen Handelns) c) Finalität im weiteren Sinne (unbeabsichtigt aber vorhersehbar) d) Besonders intensive Beeinträchtigung e)
Funktionales ÄquivalentSM2206
26.1.2026, 21:07:55
, "jede Verkürzung des Schutzbereichs" würde, sofern man nicht unausgesprochen voraussetzt, dass nur Grundrechtsgebundene (vgl. Art. 1 III, 20 III GG) Grundrechte beeinträchtigen können, selbst Private erfassen, die, ohne dass Hoheitsträger in irgendeiner Weise tätig werden, Schutzbereiche beeinträchtigen. Dass diese Formulierung meist nicht angestrichen wird, liegt darin, dass der Eingriff in 95% der Fälle unproblematisch gegeben ist. Mit dieser extrem verkürzten
Definitionkommt man aber in den 5% der Fälle, in denen sich hier Probleme stellen, nicht weiter. Kennt man die längere
Definitiongar nicht, kann man überhaupt nicht mehr anständig weiterprüfen.
Lota Coffee
26.1.2026, 22:26:36
Grundrechtsverpflichtet sind nur Träger hoheitlicher (Staats-)Gewalt. Im Zivilrecht kommt eine Ausstrahlungswirkung der Grundrechte über Rechtsprinzipien wie den Grundsatz von Treu u.
Glauben (§ 242 BGB) oder §
138 BGBin Betracht - nicht aber ein Eingriff in den SB in der Grundrechtsprüfung durch Privatpersonen/ jur. Pers. des Privatrechts, die nicht in staatlicher Hand sind.
SM2206
28.1.2026, 02:06:52
Der moderne Eingriff ist eines der umstrittensten Themen der allgemeinen Grundrechtslehre. Unstreitig dürfte wohl folgendes sein: Nach dem modernen Eingriffsbegriff ist ein Grundrechtseingriff jede dem Staat zurechenbare Beeinträchtigung eines grundrechtlichen Schutzbereichs bzw. – bei grundrechtsgleichen Rechten – Gewährleistungsbereichs. Streitig ist dann, ob es, so wie hier auf Jurafuchs, eine staatliche Maßnahme, also positives Tun, sein muss, oder ob (wohl MM.) Unterlassen ausreicht. Ferner ist umstritten, ob es eine Bagatellgrenze gibt, wie Jurafuchs ebenfalls annimmt, oder ob alle diesbezüglichen Probleme erst auf Ebene der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung geklärt werden sollen. Am meisten scheiden sich die Geister dann bei der Frage der Zurechenbarkeit. Hier gibt es aber eine Meinung, die man ganz gut in einer Klausur prüfen kann, nämlich: Entscheidend ist, ob zumindest eines der Merkmale des klassischen Eingriffsbegriffs vorliegt. In der Anwendung o.g. Formel auf einzelne Grundrechte bzw. grundrechtsgleiche Rechte werden dann wieder zahlreiche Modifikationen vorgenommen und auch hier ist Vieles heillos umstritten. Nicht einmal das BVerfG verfolgt eine halbwegs konsequente Linie, was Formulierungen und Maßstäbe angeht. Vielleicht ist das auch der Grund, warum der Eingriff in der Ausbildung und der Lehrbuchliteratur so spärlich besprochen wird. Er ist meist unproblematisch, aber alles, wirklich alles, ist umstritten, sodass sich das Ganze von einigen Klassikern abgesehen (z.B.
staatliches Informationshandeln) nicht gut abprüfen lässt.
