Definition: Eingriffbegriff, modern (Vor Art. 1 GG)
Was versteht man unter dem „modernen Eingriffsbegriff“?
Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Grundrechtseingriff vor, wenn eine staatliche Maßnahme ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht, gleichgültig, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt, sofern die Beeinträchtigung zurechenbar und von einigem Gewicht ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Macke
18.1.2023, 21:42:35
Im Kapitel zum
Verwaltungsrecht ATwird eine andere Definition benutzt, vielleicht macht ihr eine einheitliche Verwendung Sinn? Liebe Grüße!
Nora Mommsen
25.1.2023, 15:29:45
Hallo Macke, genauso wie es verschiedene Schemata gibt, die oft gleichermaßen richtig sind, gibt es auch verschiedene Definitionen, die ein Merkmal korrekt zusammenfassen. Wir versuchen natürlich eine einheitliche Gestaltung zu gewährleisten. Aber genauso wie in Lehrbüchern, Kommentaren und Falllösungen unterschiedliche Definitionen anzutreffen sind, versuchen wir die verschiedenen Spielarten darzustellen. Es macht aber inhaltlich keinen Unterschied, welche Formulierung man genau wählt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Nils
18.10.2024, 06:07:48
Ich merke es mir immer mit „
Moderner Eingriffsbegriff= jede Verkürzung des Schutzbereichs“. Ist mir ehrlich gesagt noch nie als falsch angestrichen worden. Wenn ich daran denke, fällt mir durch die offene Formulierung (modern = weit) meistens sogar noch der Rest ein 😄.