Der moderne Eingriff ist eines der umstrittensten Themen der allgemeinen Grundrechtslehre. Unstreitig dürfte wohl folgendes sein: Nach dem modernen
Eingriffsbegriff
ist ein
Grundrechtseingriff
jede dem Staat zurechenbare Beeinträchtigung eines grundrechtlichen Schutzbereichs bzw. – bei grundrechtsgleichen Rechten – Gewährleistungsbereichs.
Streitig ist
dann, ob es, so wie hier auf Jurafuchs, eine staatliche Maßnahme, also positives Tun, sein muss, oder ob (wohl MM.) Unterlassen ausreicht. Ferner ist umstritten, ob es eine Bagatellgrenze gibt, wie Jurafuchs ebenfalls annimmt, oder ob alle diesbezüglichen Probleme erst auf Ebene der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung geklärt werden sollen. Am meisten scheiden sich die Geister
dann bei der Frage der Zurechenbarkeit. Hier gibt es aber eine Meinung, die man ganz gut in einer Klausur prüfen kann, nämlich: Entscheidend ist, ob zumindest eines der Merkmale des klassischen
Eingriffsbegriff
s vorliegt.
In der Anwendung o.g. Formel auf einzelne Grundrechte bzw. grundrechtsgleiche Rechte werden
dann wieder zahlreiche Modifikationen vorgenommen und auch hier ist Vieles heillos umstritten. Nicht einmal
das BVerfG verfolgt eine halbwegs konsequente Linie, was Formulierungen und Maßstäbe angeht. Vielleicht ist
das auch der Grund, warum der Eingriff in der Ausbildung und der Lehrbuchliteratur so spärlich besprochen wird. Er ist meist unproblematisch, aber alles, wirklich alles, ist umstritten, so
dass sich
das Ganze von einigen Klassikern abgesehen (z.B.
staatliches Informationshandeln) nicht gut abprüfen lässt.