Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB)
Definition: Verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB)
Wann ist eine Eigenschaft „verkehrswesentlich“ (§ 119 Abs. 2 BGB)?
„Verkehrswesentlich“ ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Antonia
7.9.2024, 14:56:12
Muss die Eigenschaft tatsächlich sowohl von der Verkehrsauffassung als auch der Parteiabrede als wesentlich angesehen werden? Ich habe gelesen, dass es primär auf die Parteiabrede abkommt und nur wenn eine solche nicht vorliegt es auf die Verkehrsauffassung ankommt.
Timurso
8.9.2024, 09:51:04
Das kann ich mir so nicht vorstellen. Der Wortlaut stellt ja auf die "
verkehrswesentliche Eigenschaft" ab. Wenn die Wesentlichkeit für den Verkehr nur subsidiär erforderlich wäre, würde es in meinen Augen lediglich "wesentliche Eigenschaft" heißen. Dadurch, dass sie aber verkehrswesentlich sein muss, kommt in meinen Augen wie auch in der Lösung angesprochen gerade zum Ausdruck, dass die Wesentlichkeit für die Parteien allein nicht ausreicht, sondern die Eigenschaft auch immer für den Rechtsverkehr wesentlich sein muss.