Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB)

Definition: Verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB)

9. Dezember 2024

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Wann ist eine Eigenschaft „verkehrswesentlich“ (§ 119 Abs. 2 BGB)?

„Verkehrswesentlich“ ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist.

Der Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache oder der Person des Vertragspartners irrt. Eigenschaften einer Sache sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind. Dazu gehören alle sog. „wertbildenden Faktoren“, die der Sache nicht nur vorübergehend unmittelbar anhaften. Der Wert einer Sache als solcher ist demgegenüber keine Eigenschaft. Eigenschaften einer Person sind Merkmale, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

Antonia

7.9.2024, 14:56:12

Muss die Eigenschaft

tat

sächlich sowohl von der Verkehrsauffassung als auch der Parteiabrede als wesentlich angesehen werden? Ich habe gelesen, dass es primär auf die Parteiabrede abkommt und nur wenn eine solche nicht vorliegt es auf die Verkehrsauffassung ankommt.

TI

Timurso

8.9.2024, 09:51:04

Das kann ich mir so nicht vorstellen. Der Wortlaut stellt ja auf die "

verkehrswesentliche Eigenschaft

" ab. Wenn die Wesentlichkeit für den Verkehr nur subsidiär erforderlich wäre, würde es in meinen Augen lediglich "wesentliche Eigenschaft" heißen. Dadurch, dass sie aber

verkehrswesentlich

sein muss, kommt in meinen Augen wie auch in der Lösung angesprochen gerade zum Ausdruck, dass die Wesentlichkeit für die Parteien allein nicht ausreicht, sondern die Eigenschaft auch immer für den Rechtsverkehr wesentlich sein muss.


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