[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer U soll für A ein Projekt durchführen. U fragt die Bank B, ob das Projekt finanziell abgesichert ist, was B bestätigt. Die Verhandlungen waren aber noch nicht abgeschlossen. Nach Aufnahme der Arbeiten verweigert B dem A dennoch den Kredit. U erleidet einen hohen Vermögensschaden.

Einordnung des Falls

Entstehung III: Ähnliche geschäftliche Kontakte, ohne Vertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U steht gegen B ein vertraglicher Schadenersatzanspruch aus einem Auskunftsvertrag zu (§§ 631, 280 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

U könnte gegen B einen Anspruch auf Schadenersatz aus einem Vertrag haben. U und B könnten konkludent einen Auskunftsvertrag geschlossen haben. Bei einem Auskunftsvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag (§ 631 BGB). Geschuldet ist ein konkreter Erfolg – nämlich die Erteilung der Auskunft. Ein entsprechender Rechtsbindungswille, sich vertraglich zu binden, ist den Äußerungen von U und B aber nicht zu entnehmen.

2. Aufgrund der Falschauskunft hat U gegen B einen vorvertraglichen Schadenersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2 BGB).

Ja!

Zwischen U und B besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Die Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB umfassen die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei und umfassen auch das Vermögen als solches. Mit der falschen Auskunft hat B eine Schutzpflicht im Hinblick auf die Vermögensinteressen des U verletzt. Dies tat B zumindest fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) im Hinblick auf die noch laufenden Verhandlungen. Somit muss B dem U seinen kausalen Vermögensschaden ersetzen (§ 251 Abs. 1 BGB).

3. U steht gegen B ein deliktischer Schadenersatzanspruch zu (§ 823 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Dazu müsste B (1) ein absolut geschütztes Recht des U (2) schuldhaft, (3) kausal und (4) rechtswidrig verletzt haben, wodurch U ein (5) kausaler Schaden entstanden sein müsste. Hier wurde nur das Vermögen des U als solches beschädigt, welches kein absolut geschütztes Recht darstellt.

4. Zwischen U und B besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis entsteht durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), die Anbahnung eines Vertrags, (Nr. 2) oder ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3). Zwischen B und U hat weder eine Vertragsverhandlung, noch eine Vertragsanbahnung stattgefunden. Bei ähnlichen geschäftlichen Kontakten handelt es sich um einen Auffangtatbestand, bei dem bereits vor Vertragsanbahnung die Einwirkung auf Rechtsgüter der anderen Partei möglich wird. Als Mindestmaß wird geschäftliches Handeln vorausgesetzt. Bankauskünfte sind nach h.M. stets erfasst. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis liegt vor.

Jurafuchs kostenlos testen


THE

the_david__b

13.6.2020, 15:29:48

Ein Hinweis auf das ais Art. 14 I GG entwickelte Rahmenrecht des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wäre beim Anspruch aus 823 I nett

JURA

Juranus

17.12.2020, 13:51:01

Kann man natürlich erwähnen, es spielt aber meiner Meinung nach hier absolut keine Rolle.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.7.2021, 17:11:32

Hallo the_david_b, vielen Dank zunächst für Deinen Hinweis. In der Tat kommen bei § 823 Abs. 1 BGB nicht nur die explizit aufgelisteten Rechtsgüter in Betracht, sondern grundsätzlich auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. Da in der vorliegenden Konstellation indes tatsächlich der notwendige betriebsbezogene Eingriff im Hinblick auf die von der Rechtsprechung geprägten Fallgruppen eher fernliegt und um Missverständnisse zu vermeiden, haben wir hier auf einen entsprechenden Hinweis in der Aufgabe verzichtet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

THE

the_david__b

20.7.2021, 17:38:35

Da ist er wieder, der schmale Grad zwischen gut gesehn und abwegig. Ich verstehe deinen Standpunkt. :)

Feri

Feri

15.9.2020, 00:33:55

naja die Hohe Hürde des „betriebsbezogenen Eingriffs“ ist hier aufgrund einer bloß falschen Auskunft bei Weitem unterschritten.

ZAV

Zavviny

19.9.2020, 14:56:16

Hier würde

311 III BGB

besser passen!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.7.2021, 17:20:23

Hi Zavviny, das Verhältnis zwischen § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB und

§ 311 Abs. 3 BGB

ist in der Tat nicht immer ganz einfach. Und tatsächlich wird die Gutachterhaftung häufig auf § 311 Abs. 3 S. 2 BGB gestützt. Im Zuge der Kodifizierung der entsprechenden Norm wurde der Fall einer Bankauskunft indes explizit als Beispiel für einen ähnlichen geschäftlichen Kontakt iSd § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB angeführt (vgl. Canaris, JZ 2001, 499, 520). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

24.7.2022, 20:44:56

Wie ist der Begriff “Vermögen als solches zu verstehen”? Wie wird er vom Eigentum und anderen durch § 823 BGB geschützten Rechten abgegrenzt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.8.2022, 17:23:53

Hallo QuiGonTim, § 823 BGB schützt konkrete Rechtsgüter (zB Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit) oder bestimmte Rechte (zB Eigentum, Besitz). Das Eigentum bzw. der Besitz stellen als absolute Rechte dabei nur ein Teil des geschützten Vermögens dar. Das Vermögen umfasst dagegen alle geldwerten Vorteile, wie zB Gewinnerwartungen. Das Vermögen ist insofern aber nicht als sonstiges Recht iSv § 823 Abs. 1 BGB zu verstehen und untersteht grds. nicht dem Schutz des Deliktsrechts (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 423). Deliktischen Schutz erfährt es nur nach § 823 Abs. 2 BGB oder nach §

826 BGB

. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TO

TomBombadil

9.2.2024, 13:52:01

Hallo zusammen, ich verstehe noch nicht ganz, weshalb hier kein Auskunftsvertrag vorliegen soll. Wenn ich recht erinnere, heißt es in einer ähnlichen Aufgabe im BGB AT, dass von Rechtsbindungswillen auszugehen ist, wenn der Auskunftsuchende seine Anfrage zur Grundlage von wesentlichen Vermögensverfügungen machen will. Mir ist noch nicht klar, weshalb dies hier nicht der Fall ist. Schließlich ist davon auszugehen, dass der Nachfragende das Projekt nicht durchführen würde, wenn dieses nicht abgesichert ist ... weshalb sollte er sonst fragen? Vielleicht mag mir das ja noch jemand erklären. :)


© Jurafuchs 2024