Entstehung III: Ähnliche geschäftliche Kontakte, ohne Vertrag

4. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer U soll für A ein Projekt durchführen. U fragt die Bank B, ob das Projekt finanziell abgesichert ist, was B bestätigt. Die Verhandlungen waren aber noch nicht abgeschlossen. Nach Aufnahme der Arbeiten verweigert B dem A dennoch den Kredit. U erleidet einen hohen Vermögensschaden.

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Einordnung des Falls

Entstehung III: Ähnliche geschäftliche Kontakte, ohne Vertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U steht gegen B ein vertraglicher Schadenersatzanspruch aus einem Auskunftsvertrag zu (§§ 631, 280 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

U könnte gegen B einen Anspruch auf Schadenersatz aus einem Vertrag haben. U und B könnten konkludent einen Auskunftsvertrag geschlossen haben. Bei einem Auskunftsvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag (§ 631 BGB). Geschuldet ist ein konkreter Erfolg – nämlich die Erteilung der Auskunft. Ein entsprechender Rechtsbindungswille, sich vertraglich zu binden, ist den Äußerungen von U und B aber nicht zu entnehmen.
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2. Aufgrund der Falschauskunft hat U gegen B einen vorvertraglichen Schadenersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2 BGB).

Ja!

Zwischen U und B besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Die Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB umfassen die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei und umfassen auch das Vermögen als solches. Mit der falschen Auskunft hat B eine Schutzpflicht im Hinblick auf die Vermögensinteressen des U verletzt. Dies tat B zumindest fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) im Hinblick auf die noch laufenden Verhandlungen. Somit muss B dem U seinen kausalen Vermögensschaden ersetzen (§ 251 Abs. 1 BGB).

3. U steht gegen B ein deliktischer Schadenersatzanspruch zu (§ 823 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Dazu müsste B (1) ein absolut geschütztes Recht des U (2) schuldhaft, (3) kausal und (4) rechtswidrig verletzt haben, wodurch U ein (5) kausaler Schaden entstanden sein müsste. Hier wurde nur das Vermögen des U als solches beschädigt, welches kein absolut geschütztes Recht darstellt.

4. Zwischen U und B besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis entsteht durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), die Anbahnung eines Vertrags, (Nr. 2) oder ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3). Zwischen B und U hat weder eine Vertragsverhandlung, noch eine Vertragsanbahnung stattgefunden. Bei ähnlichen geschäftlichen Kontakten handelt es sich um einen Auffangtatbestand, bei dem bereits vor Vertragsanbahnung die Einwirkung auf Rechtsgüter der anderen Partei möglich wird. Als Mindestmaß wird geschäftliches Handeln vorausgesetzt. Bankauskünfte sind nach h.M. stets erfasst. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis liegt vor.
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