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Definition: Gemeinschaftliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

21. April 2026

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Definiere den Begriff „Gemeinschaftlich“ i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB:

Eine gemeinschaftliche Körperverletzung erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken.

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