Definition: Gemeinschaftliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

5. März 2026

6 Kommentare

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Definiere den Begriff „Gemeinschaftlich“ i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB:

Eine gemeinschaftliche Körperverletzung erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

Beni

7.2.2026, 22:20:24

Ich habe neulich einen Fall gemacht, in dem zur Bestimmung des Merkmals gemeinschaftlich zwischen (Mit-)Täterschaft und Beihilfe (Teilnahme) abgegrenzt wurde. Allerdings ist der Mittäter selbst am Tatort nicht aktiv geworden und hat insbesondere keine KV-Handlung begangen. Ich hatte mir nur gemerkt,

da

ss „gemeinschaftlich“ nur erfüllt ist, wenn zwei oder mehrere tatsächlich am Tatort zusammen wirken und nicht pauschal auf die

Mittäterschaft

abgestellt werden kann.

BEN

Beni

7.2.2026, 22:20:44

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

7.2.2026, 22:20:46

Gemeinschaftlich i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt vor, wenn mindestens zwei Personen am Tatort einverständlich zusammenwirken, so

da

ss

da

s Opfer mehreren Angreifern gegenübersteht. Erforderlich ist ein Auftreten als Angreifer; bloße Anwesenheit oder Fernlenkung genügt nicht. Nicht jeder muss selbst schlagen – Mitwirkung als Angreifer (z.B. Festhalten, Abschirmen, Drohen, Blockieren der Flucht) reicht.

Mittäterschaft

allein begründet

da

s Merkmal nicht; wer zwar Mittäter ist, aber am Tatort nicht als Angreifer auftritt, erfüllt Nr. 4 nicht.

Foxxy

Foxxy

7.2.2026, 22:21:06

Gemeinschaftlich i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt vor, wenn mindestens zwei Beteiligte am Tatort in bewusstem, einverständlichem Zusammenwirken als Angreifer auftreten, so

da

ss

da

s Opfer zugleich zwei Angreifern gegenübersteht. Nicht jeder muss selbst schlagen; ausreichend ist eine am Angriff ausgerichtete Mitwirkung (z.B. Festhalten, Abschirmen, Drohen). Bloße

Mittäterschaft

ohne Tatortanwesenheit oder reine Hintergrundhilfe genügt nicht.


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