Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Gemeinschaftliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Definition: Gemeinschaftliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Definiere den Begriff „Gemeinschaftlich“ i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB:
Eine gemeinschaftliche Körperverletzung erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken.
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