Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Mittäterschaft - getrennte Prüfung (§ 25 Abs. 2 StGB)
Schema: Mittäterschaft - getrennte Prüfung (§ 25 Abs. 2 StGB)
Wie prüfst Du die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) von zwei Beteiligten (T+M), wenn T täterschaftlich alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, M aber nicht?
Strafbarkeit des tatnächsten T (normale Prüfung wie Alleintäter, ohne § 25 Abs. 2 StGB zu erwähnen)
Strafbarkeit des M
Tatbestandsmäßigkeit
Feststellung: M hat den objektiven Tatbestand nicht selbst (vollständig) verwirklicht
Prüfung: Kann M die Tathandlung des T über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden? (Vss.: Gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen + gemeinsamer Tatentschluss)
Hier zunächst Prüfung, ob M Mittäter iSd § 25 Abs. 2 StGB oder nur Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) ist.
Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale (die gegenseitige Zurechnung gem. § 25 Abs. 2 StGB erstreckt sich nur auf obj. TBM; bes. subj. TBM müssen jeweils in der Person des Mittäters vorliegen, getrennt geprüft und festgestellt werden)
Rechtswidrigkeit
Schuld
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