Zivilrecht

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Gefälligkeitsvertrag (vor § 241 BGB)

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Definition: Gefälligkeitsvertrag (vor § 241 BGB)

31. März 2026

6 Kommentare


Was versteht man unter einem „Gefälligkeitsvertrag“?

Ein Gefälligkeitsvertrag ist ein vertragliches Schuldverhältnis, bei dem eine Partei eine Leistungspflicht hat, ohne, dass die andere Partei hierfür eine Gegenleistungspflicht trifft (= unentgeltliches Schuldverhältnis).

Beispiele für Gefälligkeitsverträge sind z.B. der Auftrag (§ 661 BGB), die Leihe (§ 598 BGB) oder die Schenkung (§ 516 BGB). Gefälligkeitsverträge begründen Leistungs- und Schutzpflichten. Deshalb sind sie von reinen Gefälligkeiten abzugrenzen, bei denen es an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen für die Übernahme von Leistungs- und Schutzpflichten fehlt. Für die Abgrenzung bedient sich die Rechtsprechung eines umfangreichen Kriterienkatalogs. Mehr dazu: hier!

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

susiphia

susiphia

25.8.2025, 15:09:14

Hier wäre es vielleicht sinnvoll, für die Abfrage ohne Foxxy ein paar mehr Auswahloptionen anzubieten. So ist doch sehr vorhersehbar, was wo hin muss :)