Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Gefälligkeitsvertrag (vor § 241 BGB)

Definition: Gefälligkeitsvertrag (vor § 241 BGB)

2. Dezember 2024

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Was versteht man unter einem „Gefälligkeitsvertrag“?

Ein Gefälligkeitsvertrag ist ein vertragliches Schuldverhältnis, bei dem eine Partei eine Leistungspflicht hat, ohne, dass die andere Partei hierfür eine Gegenleistungspflicht trifft (=unentgeltliches Schuldverhältnis).

Beispiele für Gefälligkeitsverträge sind zB der Auftrag (§ 661 BGB), die Leihe (§ 598 BGB) oder die Schenkung (§ 512 BGB). Gefälligkeitsverträge begründen Leistungs- und Schutzpflichten. Deshalb sind sie von reinen Gefälligkeiten abzugrenzen, bei denen es an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen für die Übernahme von Leistungs- und Schutzpflichten fehlt. Für die Abgrenzung bedient sich die Rechtsprechung eines umfangreichen Kriterienkatalogs. Mehr dazu: hier!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jakob G.

Jakob G.

29.9.2024, 22:23:02

nicht § 512 BGB. :-)

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

7.10.2024, 11:33:47

Hallo Jakob G., vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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