Definition: Atypischer Kausalverlauf (vor § 13 StGB)
Definiere den Begriff „atypischer Kausalverlauf“:
Ein Kausalverlauf ist atypisch, wenn er so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht. Aufgrund des nicht vorhersehbaren, ungewöhnlichen Geschehensablaufes kann die Auswirkung dieser Gefahr dem Täter nicht objektiv zugerechnet werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QueerSocialistLawyer
11.7.2024, 15:16:29
der BGH löst den atypischen Kausalverlauf soweit ich weiß über ein Entfallen des
Vorsatzes. diese Lösung ist ja auch richtig dann. sie wird hier als falsch gewertet
mwally
14.8.2024, 16:06:14
Hier wird nicht nach den Folgen des atypischen Kausalverlaufs gefragt, sondern nach der Definition.
QueerSocialistLawyer
14.8.2024, 19:30:48
Der zweite Teil der Definition, der von der App vorausgesetzt bezieht sich definitiv auf die Rechtsfolge