Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Atypischer Kausalverlauf (vor § 13 StGB)

Definition: Atypischer Kausalverlauf (vor § 13 StGB)

4. April 2025

5 Kommentare

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Definiere den Begriff „atypischer Kausalverlauf“:

Ein Kausalverlauf ist atypisch, wenn er so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht. Aufgrund des nicht vorhersehbaren, ungewöhnlichen Geschehensablaufes kann die Auswirkung dieser Gefahr dem Täter nicht objektiv zugerechnet werden.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUEERS

QueerSocialistLawyer

11.7.2024, 15:16:29

der BGH löst den atypischen Kausalverlauf soweit ich weiß über ein Entfallen des

Vorsatz

es. diese Lösung ist ja auch richtig dann. sie wird hier als falsch gewertet

GALA

galapagosgarry

14.8.2024, 16:06:14

Hier wird nicht nach den Folgen des atypischen Kausalverlaufs gefragt, sondern nach der Definition.

QUEERS

QueerSocialistLawyer

14.8.2024, 19:30:48

Der zweite Teil der Definition, der von der App vorausgesetzt bezieht sich definitiv auf die Rechtsfolge

G0d0fMischief

G0d0fMischief

20.12.2024, 09:42:24

@[QueerSocialistLawyer](132926) ja genau, soweit ich weiß löst der BGH das Problem über die „subjektive Zurechnung“ i.R.d. des subjektiven Tatbestandes. Im Ergebnis macht es aber keinen Unterschied. Sinnvoller wäre es aber m.E. es i.R.d. subjektiven Tatbestandes zu lösen, weil damit auch nochmal klar gemacht wird, das ein Versuch mangels

Tatentschluss

ausscheidet.

MO

Moritz

25.2.2025, 12:50:57

Ja, weil der BGH die "

objektive Zurechnung

" in der Form überhaupt nicht prüft. Bei der "objektiven Zurechnung" handelt es sich um ein Produkt der Lehre.


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