Definition: Atypischer Kausalverlauf (vor § 13 StGB)
4. April 2025
5 Kommentare
4,9 ★ (9.695 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „atypischer Kausalverlauf“:
Ein Kausalverlauf ist atypisch, wenn er so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht. Aufgrund des nicht vorhersehbaren, ungewöhnlichen Geschehensablaufes kann die Auswirkung dieser Gefahr dem Täter nicht objektiv zugerechnet werden.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QueerSocialistLawyer
11.7.2024, 15:16:29
der BGH löst den atypischen Kausalverlauf soweit ich weiß über ein Entfallen des
Vorsatzes. diese Lösung ist ja auch richtig dann. sie wird hier als falsch gewertet
galapagosgarry
14.8.2024, 16:06:14
Hier wird nicht nach den Folgen des atypischen Kausalverlaufs gefragt, sondern nach der Definition.
QueerSocialistLawyer
14.8.2024, 19:30:48
Der zweite Teil der Definition, der von der App vorausgesetzt bezieht sich definitiv auf die Rechtsfolge

G0d0fMischief
20.12.2024, 09:42:24
@[QueerSocialistLawyer](132926) ja genau, soweit ich weiß löst der BGH das Problem über die „subjektive Zurechnung“ i.R.d. des subjektiven Tatbestandes. Im Ergebnis macht es aber keinen Unterschied. Sinnvoller wäre es aber m.E. es i.R.d. subjektiven Tatbestandes zu lösen, weil damit auch nochmal klar gemacht wird, das ein Versuch mangels
Tatentschlussausscheidet.
Moritz
25.2.2025, 12:50:57
Ja, weil der BGH die "
objektive Zurechnung" in der Form überhaupt nicht prüft. Bei der "objektiven Zurechnung" handelt es sich um ein Produkt der Lehre.