Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Atypischer Kausalverlauf (vor § 13 StGB)

Definition: Atypischer Kausalverlauf (vor § 13 StGB)

22. November 2024

4,9(7.265 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „atypischer Kausalverlauf“:

Ein Kausalverlauf ist atypisch, wenn er so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht. Aufgrund des nicht vorhersehbaren, ungewöhnlichen Geschehensablaufes kann die Auswirkung dieser Gefahr dem Täter nicht objektiv zugerechnet werden.

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUEERS

QueerSocialistLawyer

11.7.2024, 15:16:29

der BGH löst den atypischen Kausalverlauf soweit ich weiß über ein Entfallen des

Vorsatz

es. diese Lösung ist ja auch richtig dann. sie wird hier als falsch gewertet

MWA

mwally

14.8.2024, 16:06:14

Hier wird nicht nach den Folgen des atypischen Kausalverlaufs gefragt, sondern nach der Definition.

QUEERS

QueerSocialistLawyer

14.8.2024, 19:30:48

Der zweite Teil der Definition, der von der App vorausgesetzt bezieht sich definitiv auf die Rechtsfolge


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen