Definition: Tatentschluss (§ 22 StGB)

31. Mai 2025

5 Kommentare

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Definiere den Begriff „Tatentschluss“ (§ 22 StGB):

Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Darüber hinaus müssen eventuell bestehende deliktspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt sein.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

15.6.2024, 11:11:03

In der Definition hört es sich so an, als würde für das Vorliegen des

Tatentschluss

es auch der Vorsatzes bezüglich der Verwirklichung gegebenenfalls

erforderlich

er subjektiver Tatbestandsmerkmale

erforderlich

sein. Mit dieser Begründung wurde auch meine Definition von der KI als falsch eingestuft, da Vorsatz bezüglich der subjektiven Tatbestandsmerkmale

erforderlich

sei. Das ist meines Erachtens falsch und auch gar nicht möglich, vielmehr muss der Versuchstäter diese verwirklichen?

BigLebowski

BigLebowski

8.7.2024, 13:42:55

Hi! Die Definition umfasst diesen Halbsatz, weil für den

Tatentschluss

immer auch Vorsatz bezüglich der etwaigen subjektiven, deliktsspezifischen Merkmale vorliegen muss. Beispiel beim Diebstahl: Die

Zueignungsabsicht

. Beim § 242 I reicht es nicht, dass nur Vorsatz hinsichtlich der

Wegnahme

einer

fremd

en beweglichen Sache (des obj. TB) vorliegt, der Täter muss auch die notwendige

Zueignungsabsicht

haben - das gilt dann spiegelbildlich für den

Tatentschluss

.

MAG

Magie99Capona

11.7.2024, 14:24:33

Ich kenne es auch so das die subjektiven spezifischen Merkmale zwar auch vorliegen müssen aber diese müssen nicht vom Vorsatz umfasst sein sonst würde ich ja gegebenenfalls prüfen ob ich Vorsatz für meinen Vorsatz hatte

BigLebowski

BigLebowski

12.7.2024, 14:15:44

Ich habe es etwas verwirrend formuliert, meine es aber genau so, wie du. Also: Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale und das Vorliegen der subjektiven deliktsspezifischen Merkmale. Die Quelle, die JF hier zitiert, lautet: "Unter

Tatentschluss

ist der auf die Tatbestandsverwirklichung bezogene Vorsatz ein- schließlich sonstiger subjektiver Tatbestandsmerkmale zu verstehen.", Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht AT, 10. Aufl., § 31, Rn. 4.

Linne Hempel

Linne Hempel

19.7.2024, 12:37:42

Hallo in die Runde, danke für die Rückmeldung. Es ist genauso, wie ihr schreibt und so war es von uns auch gemeint. In der Tat war die Definition allerdings etwas undeutlich formuliert. Ich habe das jetzt angepasst. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team


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