Definition: Tatentschluss (§ 22 StGB)
27. Februar 2026
5 Kommentare
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Definiere den Begriff „Tatentschluss“ (§ 22 StGB):
Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Darüber hinaus müssen eventuell bestehende deliktspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
15.6.2024, 11:11:03
In der Definition hört es sich so an, als würde für das Vorliegen des
Tatentschlusses auch der
Vorsatzes bezüglich der Verwirklichung gegebenenfalls erforderlicher
subjektiver Tatbestandsmerkmale erforderlich sein. Mit dieser Begründung wurde auch meine Definition von der KI als falsch eingestuft, da
Vorsatzbezüglich der subjektiven
Tatbestandsmerkmaleerforderlich sei. Das ist meines Erachtens falsch und auch gar nicht möglich, vielmehr muss der Versuchstäter diese verwirklichen?
BigLebowski
8.7.2024, 13:42:55
Hi! Die Definition umfasst diesen Halbsatz, weil für den
Tatentschlussimmer auch
Vorsatzbezüglich der etwaigen subjektiven, deliktsspezifischen Merkmale vorliegen muss. Beispiel beim Diebstahl: Die
Zueignungsabsicht. Beim § 242 I reicht es nicht, dass nur
Vorsatzhinsichtlich der
Wegnahmeeiner
fremden beweglichen Sache (des obj. TB) vorliegt, der Täter muss auch die notwendige
Zueignungsabsichthaben - das gilt dann spiegelbildlich für den
Tatentschluss.
BigLebowski
12.7.2024, 14:15:44
Ich habe es etwas verwirrend formuliert, meine es aber genau so, wie du. Also:
Vorsatzbzgl. aller objektiven Merkmale und das Vorliegen der subjektiven deliktsspezifischen Merkmale. Die Quelle, die JF hier zitiert, lautet: "Unter
Tatentschlussist der auf die
Tatbestandsverwirklichung bezogene
Vorsatzein- schließlich sonstiger
subjektiver Tatbestandsmerkmale zu verstehen.", Kindhäuser/Zimmermann,
StrafrechtAT, 10. Aufl., § 31, Rn. 4.
Linne Hempel
19.7.2024, 12:37:42
Hallo in die Runde, danke für die Rückmeldung. Es ist genauso, wie ihr schreibt und so war es von uns auch gemeint. In der Tat war die Definition allerdings etwas undeutlich formuliert. Ich habe das jetzt angepasst. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
