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Definition: Tatentschluss (§ 22 StGB)

30. Mai 2026
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Definition

Definiere den Begriff „Tatentschluss“ (§ 22 StGB):

Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Darüber hinaus müssen eventuell bestehende deliktspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt sein.

Letztlich muss sich der Täter subjektiv das Vorliegen von Umständen vorstellen, bei deren Eintritt bzw. Vorliegen er strafbar wäre. Hier musst Du auch den untauglichen Versuch vom Wahndelikt abgrenzen.

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