Definition: Tatentschluss (§ 22 StGB)
31. Mai 2025
5 Kommentare
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Definiere den Begriff „Tatentschluss“ (§ 22 StGB):
Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Darüber hinaus müssen eventuell bestehende deliktspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
15.6.2024, 11:11:03
In der Definition hört es sich so an, als würde für das Vorliegen des
Tatentschlusses auch der Vorsatzes bezüglich der Verwirklichung gegebenenfalls
erforderlicher subjektiver Tatbestandsmerkmale
erforderlichsein. Mit dieser Begründung wurde auch meine Definition von der KI als falsch eingestuft, da Vorsatz bezüglich der subjektiven Tatbestandsmerkmale
erforderlichsei. Das ist meines Erachtens falsch und auch gar nicht möglich, vielmehr muss der Versuchstäter diese verwirklichen?

BigLebowski
8.7.2024, 13:42:55
Hi! Die Definition umfasst diesen Halbsatz, weil für den
Tatentschlussimmer auch Vorsatz bezüglich der etwaigen subjektiven, deliktsspezifischen Merkmale vorliegen muss. Beispiel beim Diebstahl: Die
Zueignungsabsicht. Beim § 242 I reicht es nicht, dass nur Vorsatz hinsichtlich der
Wegnahmeeiner
fremden beweglichen Sache (des obj. TB) vorliegt, der Täter muss auch die notwendige
Zueignungsabsichthaben - das gilt dann spiegelbildlich für den
Tatentschluss.
Magie99Capona
11.7.2024, 14:24:33
Ich kenne es auch so das die subjektiven spezifischen Merkmale zwar auch vorliegen müssen aber diese müssen nicht vom Vorsatz umfasst sein sonst würde ich ja gegebenenfalls prüfen ob ich Vorsatz für meinen Vorsatz hatte

BigLebowski
12.7.2024, 14:15:44
Ich habe es etwas verwirrend formuliert, meine es aber genau so, wie du. Also: Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale und das Vorliegen der subjektiven deliktsspezifischen Merkmale. Die Quelle, die JF hier zitiert, lautet: "Unter
Tatentschlussist der auf die Tatbestandsverwirklichung bezogene Vorsatz ein- schließlich sonstiger subjektiver Tatbestandsmerkmale zu verstehen.", Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht AT, 10. Aufl., § 31, Rn. 4.

Linne Hempel
19.7.2024, 12:37:42
Hallo in die Runde, danke für die Rückmeldung. Es ist genauso, wie ihr schreibt und so war es von uns auch gemeint. In der Tat war die Definition allerdings etwas undeutlich formuliert. Ich habe das jetzt angepasst. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team