Definition: Beruf (Art. 12 Abs. 1 GG)
13. April 2025
11 Kommentare
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Definiere den Begriff „Beruf“ (Art. 12 Abs. 1 GG):
Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
9.10.2023, 22:10:01
Wäre es hier nicht besser, den Berufsbegriff einzugrenzen und von einer „nicht schlechthin sozialschädlichen“ Tätigkeit zu sprechen oder ist das nicht die h.M.?

Mephisto
29.12.2023, 12:35:01
Umstrittene Thematiken würde ich generell nicht mit in eine Definition aufnehmen, denn dann suggerierst Du schon bevor Du die Problematik angesprochen hast, welcher Rechtsauslegung du letztlich folgst und wenn Dich sogar für eine konträre Auslegung im Streit entscheidest würde Dein Ergebnis der Gutachtentechnik widersprechen, weil im Ergebnis von der Definition abgewichen werden würde.
Dogu
4.5.2024, 20:24:43
Ist es wirklich umstritten, dass der Beruf "Auftragsmörder" nicht unter den Schutzbereich des Art. 12 fällt? Dachte, dass wäre die hM.
hagenhubl
6.10.2024, 12:04:27
Das verstehe ich nicht. Was wäre denn eine auf Dauer angelegte Tätigkeit die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht individuell wäre?
SM2206
7.2.2025, 01:02:32
Die Vor
wegnahmedes Streits kann man in diesen Fällen durch die Wendung "jedenfalls" oder "zumindest" vermeiden. "Jedenfalls" vom jeweiligen Begriff ist dann das, was nicht streitig ist, umfasst. Damit meine ich den Bereich, in dem sich die verschiedenen Auffassungen in dem Sinne überschneiden, dass alle Lager den Begriff dann als erfüllt ansehen. In einem zweiten Schritt kann man dann fragen, ob der jeweilige Begriff zu erweitern ist.