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Definition: Betätigter Vermeidungswille (§ 15 StGB)
13. April 2026
7 Kommentare
Definiere den Begriff „betätigter Vermeidungswille“ (§ 15 StGB):
Wenn der Täter ernsthafte Vermeidungsbemühungen bzw. Gegensteuerungsversuche vornimmt, liegt ein betätigter Vermeidungswille vor, der den Vorsatz ausschließt.
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