Definition: Betätigter Vermeidungswille (§ 15 StGB)
22. Februar 2025
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Definiere den Begriff „betätigter Vermeidungswille“ (§ 15 StGB):
Wenn der Täter ernsthafte Vermeidungsbemühungen bzw. Gegensteuerungsversuche vornimmt, liegt ein betätigter Vermeidungswille vor, der den Vorsatz ausschließt.
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