Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Gewahrsamsbruch (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definition: Gewahrsamsbruch (§ 242 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „Gewahrsamsbruch“?
Der Täter bricht den Gewahrsam, wenn er ihn ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufhebt.
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