Definition: Mangel (§ 327e BGB)

2. Januar 2026

6 Kommentare

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Was versteht man unter einem „Mangel“ bei digitalen Produkten (§ 327e BGB)?

Wann ein Mangel vorliegt, definiert § 327e BGB. Demnach ist ein Dreiklang erforderlich: Das digitale Produkt hat (1) den subjektiven (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 1, Abs. 2 BGB) und (2) den objektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 3 BGB) zu genügen. Zusätzlich dazu hat das Produkt den (3) Anforderungen an die Integration (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 3, Abs. 4 BGB) zu entsprechen. Erfüllt das Produkt eine dieser Voraussetzungen nicht, liegt ein Mangel vor. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Bereitstellungszeitpunkt, beziehungsweise, je nach Schuldverhältnis, der Bereitstellungszeitraum.

Dieser Aufbau entspricht auch dem Mangelbegriff im neu gefassten Kaufrecht (vgl. § 434 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TUBAT

TubaTheo

30.7.2023, 22:25:06

Was genau ist hier mit den "Anforderungen an die Integration" gemeint?

CDE

corpus delicti

9.8.2023, 16:19:46

siehe §

327e

IV 2,3,1

BGB

oder?

QUIG

QuiGonTim

16.4.2024, 16:35:49

Das ist in d §

327e

Abs. 4 definiert. Im Grunde ist der §

327e

aufgebaut wie der § 434. Oben werden die Bestandteile der Mangelfreiheit aufgeführt. Weiter unten werden die einzelenen Bestandteile näher erläutert.

CO

cornelius.spans

9.6.2025, 20:24:56

Hi, wenn wie hier nach dem "Mangel" bei digitalen Produkten gefragt wird, erscheint mir das reine Abstellen auf §

327e

BGB

und dessen Dreiklang widersprüchlich. ME gibt es zwei Möglichkeiten, hier eine stringente Frage-Antwort zu gestalten: 1 Frage nach "Produktmangel" bei digitalen Produkten iSd. §

327e

BGB

mit der Antwort Dreiklang des §

327e

BGB

; oder 2 Frage nach "Mangel" bei digitalen Produkten mit der Antwort § 327d

BGB

, Produkt- und Rechtsmängel iSd. §§

327e

bis 327g

BGB

(Produktmangel, Aktualisierungen,

Rechtsmangel

). Ich bitte die Widersprüchlichkeit zu beheben. MfG


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