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Definition: Mangel (§ 327e BGB)

3. April 2026

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Was versteht man unter einem „Mangel“ bei digitalen Produkten (§ 327e BGB)?

Wann ein Mangel vorliegt, definiert § 327e BGB. Demnach ist ein Dreiklang erforderlich: Das digitale Produkt hat (1) den subjektiven (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 1, Abs. 2 BGB) und (2) den objektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 3 BGB) zu genügen. Zusätzlich dazu hat das Produkt den (3) Anforderungen an die Integration (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 3, Abs. 4 BGB) zu entsprechen. Erfüllt das Produkt eine dieser Voraussetzungen nicht, liegt ein Mangel vor. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Bereitstellungszeitpunkt, beziehungsweise, je nach Schuldverhältnis, der Bereitstellungszeitraum.

Dieser Aufbau entspricht auch dem Mangelbegriff im neu gefassten Kaufrecht (vgl. § 434 BGB).

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