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Definition: Gefahr, erhebliche
4. April 2026
4 Kommentare
Definiere den Begriff „erhebliche Gefahr“ im Polizeirecht:
Eine erhebliche Gefahr bedeutet eine konkrete Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut - z.B. den Bestand des Staates, das Leben, die Gesundheit, die körperliche Freiheit oder einen nicht unwesentlichen Vermögenswert.
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