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Definition: Gefahr, erhebliche

4. April 2026

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Definiere den Begriff „erhebliche Gefahr“ im Polizeirecht:

Eine erhebliche Gefahr bedeutet eine konkrete Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut - z.B. den Bestand des Staates, das Leben, die Gesundheit, die körperliche Freiheit oder einen nicht unwesentlichen Vermögenswert.

Klausurtipp: Diese Definition findet sich als Legaldefinition im § 14 Abs. 2 S. 2 BPolG.

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