Definition: Gefahr, erhebliche

14. April 2025

3 Kommentare

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Definiere den Begriff „erhebliche Gefahr“ im Polizeirecht:

Eine erhebliche Gefahr bedeutet eine konkrete Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut - z.B. den Bestand des Staates, das Leben, die Gesundheit, die körperliche Freiheit oder einen nicht unwesentlichen Vermögenswert.

Klausurtipp: Diese Definition findet sich als Legaldefinition im § 14 Abs. 2 S. 2 BPolG.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johaennzen

Johaennzen

26.5.2024, 09:36:24

An dieser Stelle könnte man noch den Klausurtipp anbringen, dass die

erhebliche Gefahr

in § 14 Abs. 2 BPolG legaldefiniert ist (Sartorius Nr. 90)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.5.2024, 10:55:19

Hallo Johaennzen, danke für den Hinweis! Das haben wir direkt ergänzt. :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

WY

Wysiati

19.1.2025, 15:06:49

Die Definition in § 14 II 2 BPolG lautet unter anderem "wesentliche Vermögenswerte". Hier jedoch schreibt man "nicht unwesentlich". Unwesentlich heißt "für das Wesen, den Kern einer Sache ohne Bedeutung" https://www.duden.de/rechtschreibung/unwesentlich. Nicht ohne Bedeutung kann heißen: "ein ganz klein wenig Bedeutung". "Mittelmäßig viel Bedeutung". Denn das "nicht" verneint das "ohne". Dann gibt es da "wesentlich". "[D]en Kern einer Sache ausmachend und daher besonders wichtig; von entscheidender Bedeutung; grundlegend" https://www.duden.de/rechtschreibung/wesentlich. Sagt jemand "von entscheidender Bedeutung" ist das etwas anderes, als wenn jemand sagt "ein ganz klein wenig Bedeutung". Ein Vermögenswert von entscheidender Bedeutung ist weit von einem Vermögenswert von mittelmäßiger oder kleiner Bedeutung entfernt. Mithin ist es also nicht gleichbedeutend, "wesentlich" oder "nicht unwesentlich" zu benutzen. Ich hoffe, das ist hier keine zu große, unangebrachte Haarspalterei, aber ehrlich gesagt scheint es mir einen Unterschied zu machen. Falls hier Linguisten vertreten sind, die mich eines Besseren belehren können, freue ich mich.


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