Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Gefahr für polizeiliche Schutzgüter
Gefahr, gegenwärtige
Definition: Gefahr, gegenwärtige
20. Januar 2026
7 Kommentare
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Definiere den Begriff „gegenwärtige Gefahr“ im Polizeirecht:
Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Sachlage, bei der das Ereignis, das einen Schaden für polizeiliche Schutzgüter herbeiführt, bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
abc123
27.5.2024, 20:07:02
Der Begriff gegenwärtige Grfahr wird in §4 Nr. 3b SächsPVDG legaldefiniert
BrSa
25.7.2024, 09:45:01
Die Definition betrifft die Gegenwärtigkeit der Gefahr, nicht so sehr die Gefahr selbst. Könnt ihr dies hervorheben?
jc1909
5.3.2025, 19:15:44
wie ist der unterschied zur konkreten gefahr?
yusdix
3.4.2025, 15:11:53
@[jc1909](167873) Zunächst einmal grenzen sie sich bei der „Wahrscheinlichkeit“ ab.
Gegenwärtige Gefahrverlangt „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ und die
konkrete Gefahreine „hinreichende Gefahr“. Zudem könnten sie sich noch beim Gefahreneintritt unterscheiden. Hat die Gefahr bereits begonnen, liegt eine
gegenwärtige Gefahrvor.
WayanMajere
23.6.2025, 20:20:20
Es ist primär die zeitliche Komponente. Wobei auch die von der
Polizeigerne weit ausgelegt wird - etwa bei der Begehung der Rigaer Str. 94 als man Krähenfüße sichergestellt hat, wofür eigentlich eine
gegenwärtige Gefahrerforderlich ist. Begründet wurde dies damit, dass diese ja jederzeit nach dem
polizeilichen Verlassen des Hauses eingesetzt werden könnten.
F
28.10.2025, 15:16:29
Inwiefern ist diese Definition überhaupt relevant? Immerhin muss eine
konkrete Gefahrbei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr ja schon erfüllt (gewesen) sein. Damit ist doch die Rechtsfolge die gleiche.
Foxxy
28.10.2025, 15:17:22
Eine
gegenwärtige Gefahrist eine Sachlage, bei der der Schadenseintritt bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Relevanz: Das ist eine qualifizierte
konkrete Gefahr(zeitliche Verdichtung). Viele Befugnisse knüpfen gerade daran an; bei nur konkreter, nicht gegenwärtiger Gefahr sind sie – je nach Landesrecht – nicht eröffnet (z.B. Gewahrsam, Betreten/Durchsuchen von Wohnungen, Schusswaffengebrauch, unmittelbare Ausführung). Außerdem wirkt die Gegenwärtigkeit auf die
Verhältnismäßigkeitsprüfung und kann Eilkompetenzen (
Gefahr im Verzug) stützen. Die Rechtsfolge ist daher nicht automatisch dieselbe wie bei jeder konkreten Gefahr.
