Definition: Gefahr, gegenwärtige

16. April 2025

4 Kommentare

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Definiere den Begriff „gegenwärtige Gefahr“ im Polizeirecht:

Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Sachlage, bei der das Ereignis, das einen Schaden für polizeiliche Schutzgüter herbeiführt, bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Mi. S.

Mi. S.

27.5.2024, 20:07:02

Der Begriff gegenwärtige Grfahr wird in §4 Nr. 3b SächsPVDG legaldefiniert

BRSA

BrSa

25.7.2024, 09:45:01

Die Definition betrifft die Gegenwärtigkeit der Gefahr, nicht so sehr die Gefahr selbst. Könnt ihr dies hervorheben?

JC1909

jc1909

5.3.2025, 19:15:44

wie ist der unterschied zur konkreten gefahr?

yusdix

yusdix

3.4.2025, 15:11:53

@[jc1909](167873) Zunächst einmal grenzen sie sich bei der „Wahrscheinlichkeit“ ab.

Gegenwärtige Gefahr

verlangt „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ und die konkrete Gefahr eine „hinreichende Gefahr“. Zudem könnten sie sich noch beim Gefahreneintritt unterscheiden. Hat die Gefahr bereits begonnen, liegt eine

gegenwärtige Gefahr

vor.


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