Definition: Gefahr, gegenwärtige

20. Januar 2026

7 Kommentare

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Definiere den Begriff „gegenwärtige Gefahr“ im Polizeirecht:

Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Sachlage, bei der das Ereignis, das einen Schaden für polizeiliche Schutzgüter herbeiführt, bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

abc123

abc123

27.5.2024, 20:07:02

Der Begriff gegenwärtige Grfahr wird in §4 Nr. 3b SächsPVDG legaldefiniert

BRSA

BrSa

25.7.2024, 09:45:01

Die Definition betrifft die Gegenwärtigkeit der Gefahr, nicht so sehr die Gefahr selbst. Könnt ihr dies hervorheben?

JC1909

jc1909

5.3.2025, 19:15:44

wie ist der unterschied zur konkreten gefahr?

yusdix

yusdix

3.4.2025, 15:11:53

@[jc1909](167873) Zunächst einmal grenzen sie sich bei der „Wahrscheinlichkeit“ ab.

Gegenwärtige Gefahr

verlangt „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ und die

konkrete Gefahr

eine „hinreichende Gefahr“. Zudem könnten sie sich noch beim Gefahreneintritt unterscheiden. Hat die Gefahr bereits begonnen, liegt eine

gegenwärtige Gefahr

vor.

WayanMajere

WayanMajere

23.6.2025, 20:20:20

Es ist primär die zeitliche Komponente. Wobei auch die von der

Polizei

gerne weit ausgelegt wird - etwa bei der Begehung der Rigaer Str. 94 als man Krähenfüße sichergestellt hat, wofür eigentlich eine

gegenwärtige Gefahr

erforderlich ist. Begründet wurde dies damit, dass diese ja jederzeit nach dem

polizei

lichen Verlassen des Hauses eingesetzt werden könnten.

F

F

28.10.2025, 15:16:29

Inwiefern ist diese Definition überhaupt relevant? Immerhin muss eine

konkrete Gefahr

bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr ja schon erfüllt (gewesen) sein. Damit ist doch die Rechtsfolge die gleiche.

Foxxy

Foxxy

28.10.2025, 15:17:22

Eine

gegenwärtige Gefahr

ist eine Sachlage, bei der der Schadenseintritt bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Relevanz: Das ist eine qualifizierte

konkrete Gefahr

(zeitliche Verdichtung). Viele Befugnisse knüpfen gerade daran an; bei nur konkreter, nicht gegenwärtiger Gefahr sind sie – je nach Landesrecht – nicht eröffnet (z.B. Gewahrsam, Betreten/Durchsuchen von Wohnungen, Schusswaffengebrauch, unmittelbare Ausführung). Außerdem wirkt die Gegenwärtigkeit auf die

Verhältnismäßigkeit

sprüfung und kann Eilkompetenzen (

Gefahr im Verzug

) stützen. Die Rechtsfolge ist daher nicht automatisch dieselbe wie bei jeder konkreten Gefahr.


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