Definition: Gefahr, gegenwärtige

22. Februar 2025

2 Kommentare

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Definiere den Begriff „gegenwärtige Gefahr“ im Polizeirecht:

Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Sachlage, bei der das Ereignis, das einen Schaden für polizeiliche Schutzgüter herbeiführt, bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Mi. S.

Mi. S.

27.5.2024, 20:07:02

Der Begriff gegenwärtige Grfahr wird in §4 Nr. 3b SächsPVDG legaldefiniert

BRSA

BrSa

25.7.2024, 09:45:01

Die Definition betrifft die Gegenwärtigkeit der Gefahr, nicht so sehr die Gefahr selbst. Könnt ihr dies hervorheben?


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