Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Besondere Sicherung gegen Wegnahme (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Besondere Sicherung gegen Wegnahme (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
6. Mai 2025
1 Kommentar
4,8 ★ (3.910 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter einer „besonderen Sicherung gegen Wegnahme“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Eine besondere Sicherung gegen die Wegnahme liegt vor, wenn die Vorrichtung die Wegnahme wesentlich erschwert
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
5.4.2024, 19:35:34
Die erhebliche Erschwerung ist aber bei Jurafuchs schon in der Definition der
Schutzvorrichtungenthalten. Ist das nicht doppelt?