Definition: Besondere Sicherung gegen Wegnahme (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

21. Juni 2025

2 Kommentare

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Was versteht man unter einer „besonderen Sicherung gegen Wegnahme“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Eine besondere Sicherung gegen die Wegnahme liegt vor, wenn die Vorrichtung die Wegnahme wesentlich erschwert

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

5.4.2024, 19:35:34

Die erhebliche Erschwerung ist aber bei Jurafuchs schon in der Definition der Schutzvorrichtung enthalten. Ist das nicht doppelt?

Juraddicted

Juraddicted

29.5.2025, 12:17:14

mir helfen kurze Beispiele: Zu den besonderen Sicherungen gehören beispielsweise: Wegfahrsperren, Alarmanlagen an Gebäuden (aber nicht „Pieper im Kaufhaus“), Sicherungskabel im Kaufhaus an Sache,

Geld

automat/ Tresor komplett mitnehmen, Fahrradschlösser Zündschlösser oder Lenkradschlösser. Nicht aber einfache Sicherungen, die dem Zusammenhalten von Gegenständen dienen oder deren Verlust während des Transports verhindern sollen. nicht: Autoradio aus Halterung nehmen. vielleicht hilft es jemandem :)


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