Definition: Besondere Sicherung gegen Wegnahme (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

6. Mai 2025

1 Kommentar

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Was versteht man unter einer „besonderen Sicherung gegen Wegnahme“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Eine besondere Sicherung gegen die Wegnahme liegt vor, wenn die Vorrichtung die Wegnahme wesentlich erschwert

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

5.4.2024, 19:35:34

Die erhebliche Erschwerung ist aber bei Jurafuchs schon in der Definition der

Schutzvorrichtung

enthalten. Ist das nicht doppelt?


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