Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Besondere Sicherung gegen Wegnahme (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Besondere Sicherung gegen Wegnahme (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
21. Juni 2025
2 Kommentare
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
5.4.2024, 19:35:34
Die erhebliche Erschwerung ist aber bei Jurafuchs schon in der Definition der Schutzvorrichtung enthalten. Ist das nicht doppelt?

Juraddicted
29.5.2025, 12:17:14
mir helfen kurze Beispiele: Zu den besonderen Sicherungen gehören beispielsweise: Wegfahrsperren, Alarmanlagen an Gebäuden (aber nicht „Pieper im Kaufhaus“), Sicherungskabel im Kaufhaus an Sache,
Geldautomat/ Tresor komplett mitnehmen, Fahrradschlösser Zündschlösser oder Lenkradschlösser. Nicht aber einfache Sicherungen, die dem Zusammenhalten von Gegenständen dienen oder deren Verlust während des Transports verhindern sollen. nicht: Autoradio aus Halterung nehmen. vielleicht hilft es jemandem :)