Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Besondere Sicherung gegen Wegnahme (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Besondere Sicherung gegen Wegnahme (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
5. August 2025
2 Kommentare
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Was versteht man unter einer „besonderen Sicherung gegen Wegnahme“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Eine besondere Sicherung gegen die Wegnahme liegt vor, wenn die Vorrichtung die Wegnahme wesentlich erschwert

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