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Definition: Letztwillige Verfügung (§ 1937 BGB)
7. April 2026
6 Kommentare
Was ist eine letztwillige Verfügung?
Die letztwillige Verfügung ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Frederik
5.11.2025, 21:20:50
Ich meine, dass die Legaldefinition irreführend ist und eine
letztwillige Verfügunggerade nicht gleichbedeutend mit einem Testament ist sondern ein Solches mehrere
letztwillige Verfügungen bündeln kann.
cSchmitt
11.12.2025, 20:15:05
Der Wortlaut des Gesetzes macht den Umstand der Gleichbedeutung deutlich. In § 1937 BGB heißt es: „Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament,
letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.“ Indem hier beides hintereinander in der Klammer aufgezählt wird, ergibt sich für beide Begriffe die gleiche Bedeutung (einseitige Verfügung von Todes wegen).
Frederik
11.12.2025, 20:21:26
Dass die Legaldefinition existiert, ist mir bewusst. Ich meine trotzdem, sie ist irreführend, weil ein Testament nicht notwendigerweise nur eine
letztwillige Verfügungbeinhalten muss, sondern mehrere solcher bündeln kann. Z.B.: Ich schreibe handschriftlich: A bekommt meine CD-Sammlung und B bekommt mein Auto. Damit habe ein Testament geschrieben welches zwei
letztwillige Verfügungen enthält, oder?
cSchmitt
11.12.2025, 20:38:55
So wie ich das verstanden habe, gibt es den Oberbegriff der „Verfügung von Todes wegen“, der sowohl einseitige Verfügungen (Testament bzw.
letztwillige Verfügung) umfasst als auch Erbverträge, die
javertragstypisch die Mitwirkung mind. eines weiteren Teils verlangen. „Letztwillig" meint in dem Zusammenhang lediglich, dass es nicht mehr auf jemand anderen ankommt und bezieht sich mithin auf die Einseitigkeit der Verfügung, was beim Testament bzw. der letztwilligen Verfügung der Fall ist. Die Begriffe sind dabei synonym zu verwenden. Das Testament besteht nicht aus mehreren letztwilligen Verfügungen, es ist die
letztwillige Verfügung. Verfügung ist hierbei also als Ganzes zu sehen und nicht als einzelne Teile (A erbt dies, B erbt jenes). Das ergibt ich auch daraus, dass das Testament
jaebenfalls als „einseitige Verfügung (!)“ legaldefiniert wird. Es handelt sich um eine Verfügung (Singular), unabhängig davon, auf wieviele Personen das Erbe aufgeteilt wird.
SM2206
2.1.2026, 18:44:30
Das stimmt leider nicht ganz. Der Sprachgebrauch des BGB ist insoweit uneinheitlich. "Verfügung" wird im 5. Buch des BGB nämlich auch als Chiffre für die Einzelanordnungen, die in einem Testament getroffen werden, gebraucht.
Philipp von Poser
6.3.2026, 16:09:59
Unserer Ausbildungsrichter meinte auch, das ist falsch, denn bei einem gemeinschaftlichen Testament, hat man auch gleich vier Verfügungen von Todes wegen: 1. Ehegatte A setzt Ehegattin B als Alleinerben ein 2. Und umgekehrt 3. Ehegatte A setzt C als Schlusserben ein 4. Und Ehegattin B den C auch.
