Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Einführung

Letztwillige Verfügung (§ 1937 BGB)

Definition: Letztwillige Verfügung (§ 1937 BGB)

5. April 2025

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Was ist eine letztwillige Verfügung?

Die letztwillige Verfügung ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen.

Die letztwillige Verfügung wird in § 1937 BGB legal definiert und ist gleichbedeutend mit Testament.
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Eine Besprechung von:
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