Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA

Geschäft, subjektiv fremdes (§ 677 BGB)

Definition: Geschäft, subjektiv fremdes (§ 677 BGB)

26. Dezember 2024

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Was versteht man unter einem „subjektiv fremden“ Geschäft (§ 677 BGB)?

Ein Geschäft ist subjektiv fremd, wenn der Geschäftsführer zwar im Interesse des Geschäftsherrn handelt, die Tätigkeit nach außen aber nicht als fremde erkennbar ist, weil man ihr nicht ansieht, dass im Interessenkreis eines Dritten gehandelt wird.

Man spricht auch von objektiv eigenen bzw. neutralen Geschäften. Hier muss der Fremdgeschäftsführungswille positiv festgestellt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe

Johannes Nebe

1.3.2024, 09:45:41

Die Definition des subjektiv fremden Geschäfts ist nicht ganz überzeugend. Die Tätigkeit muss nicht nach außen als fremd erkennbar sein, der Wille, für einen anderen zu handeln, hingegen schon (Looschelders SchuldR BT § 43 Rn. 6 und 9). -- Dann ist es nicht zwingend, dass der Interessenkreis eines anderen auch gleich der Interessenkreis eines Dritten ist ("Zweiter" wird als Lösung schließlich auch an

geboten

). Es käme auf das Geschäft an und auf die Frage, ob da zunächst ein Zweiter involviert war (muss nämlich nicht).


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