Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA

Geschäft, subjektiv fremdes (§ 677 BGB)

Definition: Geschäft, subjektiv fremdes (§ 677 BGB)

18. Januar 2025

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Was versteht man unter einem „subjektiv fremden“ Geschäft (§ 677 BGB)?

Ein Geschäft ist subjektiv fremd, wenn der Geschäftsführer zwar im Interesse des Geschäftsherrn handelt, die Tätigkeit nach außen aber nicht als fremde erkennbar ist, weil man ihr nicht ansieht, dass im Interessenkreis eines Dritten gehandelt wird.

Man spricht auch von objektiv eigenen bzw. neutralen Geschäften. Hier muss der Fremdgeschäftsführungswille positiv festgestellt werden.
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