Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Voraussetzungen
Geschäft, subjektiv fremdes (§ 677 BGB)
Definition: Geschäft, subjektiv fremdes (§ 677 BGB)
17. April 2025
2 Kommentare
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Was versteht man unter einem „subjektiv fremden“ Geschäft (§ 677 BGB)?
Ein Geschäft ist subjektiv fremd, wenn der Geschäftsführer zwar im Interesse des Geschäftsherrn handelt, die Tätigkeit nach außen aber nicht als fremde erkennbar ist, weil man ihr nicht ansieht, dass im Interessenkreis eines Dritten gehandelt wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe
1.3.2024, 09:45:41
Die Definition des subjektiv fremden Geschäfts ist nicht ganz überzeugend. Die Tätigkeit muss nicht nach außen als fremd erkennbar sein, der Wille, für einen anderen zu handeln, hingegen schon (Looschelders SchuldR BT § 43 Rn. 6 und 9). -- Dann ist es nicht zwingend, dass der Interessenkreis eines anderen auch gleich der Interessenkreis eines Dritten ist ("Zweiter" wird als Lösung schließlich auch angeboten). Es käme auf das Geschäft an und auf die Frage, ob da zunächst ein Zweiter involviert war (muss nämlich nicht).
benjaminmeister
6.1.2025, 12:56:58
Ich glaube die Definition wurde mittlerweile angepasst, sie ist aber immer noch nicht überzeugend: Das objektiv neutrale Geschäft wird nicht zum subjektiv fremden Geschäft, indem "im Interesse des Dritten" gehandelt wird (das lässt eine objektive Betrachtung vermuten, nach der ja gerade kein
objektiv fremdes Geschäftvorliegt) sondern indem der Geschäftsführer mit
Fremdgeschäftsführungswillen handelt. Dieser
Fremdgeschäftsführungswillemuss nach außen erkennbar sein (aA aber wohl möglich).