Definition: Geschäft, subjektiv fremdes (§ 677 BGB)
Was versteht man unter einem „subjektiv fremden“ Geschäft (§ 677 BGB)?
Ein Geschäft ist subjektiv fremd, wenn der Geschäftsführer zwar im Interesse des Geschäftsherrn handelt, die Tätigkeit nach außen aber nicht als fremde erkennbar ist, weil man ihr nicht ansieht, dass im Interessenkreis eines Dritten gehandelt wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
1.3.2024, 09:45:41
Die Definition des subjektiv fremden Geschäfts ist nicht ganz überzeugend. Die Tätigkeit muss nicht nach außen als fremd erkennbar sein, der Wille, für einen anderen zu handeln, hingegen schon (Looschelders SchuldR BT § 43 Rn. 6 und 9). -- Dann ist es nicht zwingend, dass der Interessenkreis eines anderen auch gleich der Interessenkreis eines Dritten ist ("Zweiter" wird als Lösung schließlich auch an
geboten). Es käme auf das Geschäft an und auf die Frage, ob da zunächst ein Zweiter involviert war (muss nämlich nicht).