Definition: Fremdgeschäftsführungswille (§ 677 BGB)
Was versteht man unter dem Begriff „Fremdgeschäftsführungswille“ (§ 677 BGB)?
Der Fremdgeschäftsführungswille ist der Wille des Geschäftsführers, ein Geschäft nicht als eigenes, sondern als fremdes zu führen. Erforderlich ist, dass er in dem Bewusstsein und mit dem Willen handelt, in fremdem Interesse tätig zu werden.
Fundstellen
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