Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Annahme des Erbietens (§ 30 Abs. 2 StGB)
Definition: Annahme des Erbietens (§ 30 Abs. 2 StGB)
Was versteht man unter der „Annahme des Erbietens“ ein Verbrechen zu begehen bzw. zu ihm anzustiften (§ 30 Abs. 2 StGB)?
Die Annahme des Erbietens ist die ernst gemeinte Erklärung, mit dem Angebot eines anderen, ein Verbrechen zu begehen oder einen Dritten zu einem Verbrechen anzustiften, einverstanden zu sein.
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