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Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten

Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB)

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Definition: Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB)

25. März 2026

2 Kommentare


Was versteht man unter der Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB)?

Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die aus dem Grundbuchinhalt ersichtliche Rechtslage (= formelle Rechtslage) nicht mit der wirklichen Rechtslage (= materielle Rechtslage) übereinstimmt.

Dies ist der Fall, wenn ein bestehendes Recht nicht oder unvollständig eingetragen oder zu Unrecht gelöscht oder ein Recht eingetragen ist, welches in Wirklichkeit nicht oder nicht mehr besteht. Das Grundbuch kann insoweit hinsichtlich Rechtsbestand, Rechtsinhalt oder Rechtsinhaber unrichtig sein.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Animaus

Animaus

18.3.2026, 15:14:28

Was sind Beispiele für einen falschen Rechtsbestand, Rechtsinhalt? Die unrichtige Rechtsinhaberschaft ist klar.

Foxxy

Foxxy

18.3.2026, 15:16:19

Beispiele für Unrichtigkeit iSd § 894 BGB Falscher Rechtsbestand (Existenz des Rechts): - Nießbrauch: Berechtigter ist verstorben, Eintragung besteht noch. - Grunddienstbarkeit: erloschen durch Eigentümeridentität (§ 889 BGB), aber noch eingetragen. - Auflassungsvormerkung: gesicherter Anspruch erloschen (z. B. Rücktritt), Vormerkung steht noch. - Umgekehrt: eine Dienstbarkeit wurde irrtümlich gelöscht, besteht materiell aber fort. Falscher Rechtsinhalt (Umfang, Rang, Modalitäten): - Dienstbarkeit: eingetragen Geh- und Fahrrecht am ganzen Grundstück, tatsächlich nur Gehrechte auf einem Teilstreifen. - Leitungsrecht: eingetragen „Leitungen aller Art“, vereinbart war nur eine Wasserleitung. - Rang: Grundschuld vorrangig eingetragen, obwohl nach Vereinbarung nachrangig. - Grundschuld: Zins- oder Nebenleistungsbetrag abweichend von der bewilligten Höhe. Wichtig: Eine bloße Aufhebungsvereinbarung ohne Löschung im Grundbuch lässt ein Recht grundsätzlich noch nicht erlöschen; dann liegt keine Unrichtigkeit vor.