Definition: Versuch einer Straftat (§ 22 StGB)

3. Juni 2025

6 Kommentare

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Wann liegt der „Versuch“ einer Straftat vor (§ 22 StGB)?

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat aufgrund eines unbedingten Tatentschlusses unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, ohne dass es zur Vollendung kommt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sege

Sege

15.1.2025, 15:20:54

Liegt nicht theoretisch immer ein Versuch vor? Die Vollendung der Tat ist doch nur die Folge eines erfolgreichen Versuchs. Warum braucht es eine Vollendung, damit die Tat einen Versuch darstellt? Steht ja auch nicht im Wortlaut.

LELEE

Leo Lee

17.1.2025, 16:15:47

Hallo Sege, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab liegst du völlig richtig damit, dass mit jeder Straftat - gleichviel, ob vollendet oder nicht - zumindest ein Versuch vorliegen wird. Auch ist richtig, dass die Vollendung die Folge eines erfolgreichen Versuchs ist. Allerdings ist die Unterscheidung deshalb wichtig, weil ab der Vollendung eben Härter bestraft wird (etwa nach 223), während beim Versuch milder bestraft werden kann (und in der Regel auch milder bestraft wird). Die Aufgabe spricht auch insofern davon, dass KEINE Vollendung eingetreten sein darf und nicht, dass es eine Vollendung braucht, damit ein Versuch vorliegt. Der Täter muss nach seiner Vorstellung die Vollendung gewollt, aber nicht geschafft haben, damit ein strafbarer Versuch vorliegt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Hoffmann-Holland § 23 Rn. 11 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Sege

Sege

17.1.2025, 16:17:17

Alles klar vielen Dank! :)

LELEE

Leo Lee

4.2.2025, 09:29:13

Hallo Sege, sehr gerne!


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