Definition: Versuch einer Straftat (§ 22 StGB)

22. Februar 2025

4 Kommentare

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Wann liegt der „Versuch“ einer Straftat vor (§ 22 StGB)?

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat aufgrund eines unbedingten Tatentschlusses unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, ohne dass es zur Vollendung ankommt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sege

Sege

15.1.2025, 15:20:54

Liegt nicht theoretisch immer ein Versuch vor? Die

Vollendung

der Tat ist doch nur die Folge eines erfolgreichen Versuchs. Warum braucht es eine

Vollendung

, damit die Tat einen Versuch darstellt? Steht ja auch nicht im Wortlaut.

LELEE

Leo Lee

17.1.2025, 16:15:47

Hallo Sege, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab liegst du völlig richtig damit, dass mit jeder Straftat - gleichviel, ob vollendet oder nicht - zumindest ein Versuch vorliegen wird. Auch ist richtig, dass die

Vollendung

die Folge eines erfolgreichen Versuchs ist. Allerdings ist die Unterscheidung deshalb wichtig, weil ab der

Vollendung

eben Härter bestraft wird (etwa nach 223), während beim Versuch milder bestraft werden kann (und in der Regel auch milder bestraft wird). Die Aufgabe spricht auch insofern davon, dass KEINE

Vollendung

eingetreten sein darf und nicht, dass es eine

Vollendung

braucht, damit ein Versuch vorliegt. Der Täter muss nach seiner Vorstellung die

Vollendung

gewollt, aber nicht geschafft haben, damit ein strafbarer Versuch vorliegt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Hoffmann-Holland § 23 Rn. 11 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Sege

Sege

17.1.2025, 16:17:17

Alles klar vielen Dank! :)

LELEE

Leo Lee

4.2.2025, 09:29:13

Hallo Sege, sehr gerne!


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