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Definition: Versuch einer Straftat (§ 22 StGB)
15. Mai 2026
18 Kommentare
Wann liegt der „Versuch“ einer Straftat vor (§ 22 StGB)?
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat aufgrund eines unbedingten Tatentschlusses unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, ohne dass es zur Vollendung kommt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sege
15.1.2025, 15:20:54
Liegt nicht theoretisch immer ein Versuch vor? Die Vollendung der Tat ist doch nur die Folge eines erfolgreichen Versuchs. Warum braucht es eine Vollendung, damit die Tat einen Versuch darstellt? Steht
jaauch nicht im Wortlaut.
Leo Lee
17.1.2025, 16:15:47
Hallo Sege, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab liegst du völlig richtig damit, dass mit jeder Straftat - gleichviel, ob vollendet oder nicht - zumindest ein Versuch vorliegen wird. Auch ist richtig, dass die Vollendung die Folge eines erfolgreichen Versuchs ist. Allerdings ist die Unterscheidung deshalb wichtig, weil ab der Vollendung eben Härter bestraft wird (etwa nach 223), während beim Versuch milder bestraft werden kann (und in der Regel auch milder bestraft wird). Die Aufgabe spricht auch insofern davon, dass KEINE Vollendung eingetreten sein darf und nicht, dass es eine Vollendung braucht, damit ein Versuch vorliegt. Der Täter muss nach seiner Vorstellung die Vollendung gewollt, aber nicht geschafft haben, damit ein strafbarer Versuch vorliegt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Hoffmann-Holland § 23 Rn. 11 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Sege
17.1.2025, 16:17:17
Alles klar vielen Dank! :)
Leo Lee
4.2.2025, 09:29:13
Hallo Sege, sehr gerne!
Vincent
5.6.2025, 11:49:13
@[Leo Lee](213375) leider ist die Definition hier trotzdem falsch. Es wird nach der Definition isd. 22 StGB gefragt - dieser spricht nicht von einer fehlenden Vollendung. Ich verstehe den Ansatz, bzw. was die Definition definieren soll - aber die Frage müsste dafür umgestellt werden, etwa: Wann liegt ein strafbarer Versuch einer Straftat vor. Denn ein Versuch iSd. §22 geht der Vollendung immer Voraus - lediglich für den strafbaren Versuch bedarf es des Ausbleiben der Vollendung
JCF
2.8.2025, 18:44:41
Wenn der Erfolg eingetreten ist, aber nicht nachgewiesen werden kann, dass die Handlung des Täters für den Erfolg kausal war, kann der Täter trotz Eintritts des Erfolgs ggf. wegen eines Versuchs belangt werden, wenn man Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen zur Tat be
jaht. Insofern finde ich die Definition auch problematisch.
JCF
2.8.2025, 18:58:07
Beispiel: Ein Krankenpfleger will einen schwerkranken Patienten tötet und verabreicht ihm eine tödliche Dosis Morphium. Es lässt sich später aber nicht mehr feststellen, ob der Patient im Zeitpunkt der Verabreichung überhaupt noch am Leben war. Hier haben wir: Erfolg (+) Kausalität (-) ➡️ § 212 I StGB (-) Aber: grundsätzliche Strafbarkeit des Versuchs (+) unbedingter Tatentschluss (+) unmittelbares Ansetzen zur Tat (+) Rechtswidrigkeit u. Schuld (+) Rücktritt (-) ➡️ § 212 I, 22, 23 I Alt. 1, 12 I StGB (+)
cSchmitt
21.8.2025, 12:37:25
Ich würde dem ersten Teil von @[Vincent](211990) zustimmen. Die Formulierung „Wann liegt ein strafbarer Versuch vor“ halte ich jedoch nicht ganz für passend. Denn wenn man einen Versuch in jeder Vollendung mitverwirklicht sieht, wird auch jeder Versuch in der Vollendungsstrafe mitbestraft. Vielmehr müsste die Frage dann meines Erachtens dahingehend lauten, wann lediglich ein strafbarer Versuch vorliegt. Denn hierfür bedarf es dann der Nichtvollendung, da ansonsten über den strafbaren Versuch hinaus eine strafbare Vollendung vorliegt.
SM2206
17.12.2025, 23:02:14
Pflichte euch bei, derzeit ist die Definition falsch. Der Versuch liegt auch im Fall einer Vollendung vor und zudem selbst dann, wenn das betreffende Delikt im Versuch gar nicht strafbar ist. In ersterem Falle wird der Versuch im Wege der
Gesetzeskonkurrenz(materielle Subsidiarität) vom vollendeten Delikt verdrängt, im zweiteren ist § 22 zwar erfüllt, liegt also ein Versuch vor, der aber gem. § 23 I nicht strafbar ist.
Jessica
18.12.2025, 22:09:41
Theoretisch könnte man in die Definition noch das Fehlen eines Rücktritts einbauen, das kreidet mir foxxy aber als falsch an
SM2206
18.12.2025, 23:16:18
Auch das ist nicht richtig. Wie sollte auch vom Versuch (!) zurückgetreten werden können, wenn das Fehlen des Rücktritts schon Voraussetzung für den Versuch wäre?
Jessica
18.12.2025, 23:24:23
@[SM2206](200598) na
jaes ist keine Voraussetzung aber es ist eine Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Versuchs, da kann man natürlich differenzieren oder wie siehst du es? War nur eine spontane Überlegung
SM2206
18.12.2025, 23:29:53
Den Rücktritt kann man aufnehmen, wenn man nicht danach fragt, was ein Versuch ist, sondern danach, was ein strafbarer Versuch ist. Die hiesige Frage zielt aber nur auf den Versuch. Fragt man nur danach, geht es ausschließlich um die Voraussetzungen des § 22 und dem entspricht die Antwort nicht. Daher
jaunsere Irritation.
Jessica
18.12.2025, 23:30:36
Loxodonta
26.2.2026, 08:14:44
Wäre eine korrekte Formulierung nicht einfach "..., ohne dass die Tat bereits vollendet ist."? Dann hat man den Zeitraum vor der Vollendung als Versuch definiert, ohne eine Aussage über dessen Erfolg oder Misslingen zu treffen?
SM2206
27.2.2026, 16:39:03
Nichtvollendung ist keine Versuchsvoraussetzung. Man prüft das einleitend, weil der Versuch im Falle der Vollendung des Delikts materiell subsidiär ist und man andernfalls zu jedem vollendeten Delikt eine komplette Versuchsprüfung machen könnte, nur um dann am Ende darauf hinzuweisen, dass die Versuchsvariante verdrängt wird. Voraussetzungen des Versuchs sind einzig und allein die des § 22 StGB. Keine Vollendung, Strafbarkeit des Versuchs und fehlender Rücktritt sind Voraussetzungen des strafbaren (!) Versuchs, nicht des Versuchs als solchem.
