Jurafuchs

4,7(5.571 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: Versuch einer Straftat (§ 22 StGB)

1. Juni 2026
18 Kommentare

Definition

Wann liegt der „Versuch“ einer Straftat vor (§ 22 StGB)?

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat aufgrund eines unbedingten Tatentschlusses unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, ohne dass es zur Vollendung kommt.

Sowohl für die Frage des Tatentschlusses als auch des unmittelbaren Ansetzens kommt es nur auf die subjektive Vorstellung des Täters an. Denn die Strafbarkeit wegen Versuchs sanktioniert gerade das Handlungsunrecht, also dass der Täter eine rechtsfeindliche Gesinnung in die Tat umsetzt.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

Jurafuchs
Eine Besprechung von:Jurafuchs
FacebookTwitterLinkedInInstagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community