Definition: Tatumstand (§ 16 StGB)
Was versteht man unter dem „Tatumstand“ (§ 16 StGB)?
Bei den Tatumständen handelt es sich um die tatsächlichen Voraussetzungen eines Deliktstatbestandes, also Umstände, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen.
Ein Tatbestandsirrtum (auch Tatumstandsirrtum genannt) nach § 16 StGB liegt somit vor, wenn die Täterin über Tatsachen irrt. Nicht umfasst sind hiervon dagegen reine Subsumtionsirrtümer (zB wenn der Täter verkennt, dass das Ablassen von Luft aus Autoreifen eine Sachbeschädigung darstellen kann).
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