Definition: Tatumstand (§ 16 StGB)

12. Dezember 2024

4,8(3.038 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter dem „Tatumstand“ (§ 16 StGB)?

Bei den Tatumständen handelt es sich um die tatsächlichen Voraussetzungen eines Deliktstatbestandes, also Umstände, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen.

Ein Tatbestandsirrtum (auch Tatumstandsirrtum genannt) nach § 16 StGB liegt somit vor, wenn die Täterin über Tatsachen irrt. Nicht umfasst sind hiervon dagegen reine Subsumtionsirrtümer (zB wenn der Täter verkennt, dass das Ablassen von Luft aus Autoreifen eine Sachbeschädigung darstellen kann).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen