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Definition: Tatumstand (§ 16 StGB)
10. Mai 2026
3 Kommentare
Was versteht man unter dem „Tatumstand“ (§ 16 StGB)?
Bei den Tatumständen handelt es sich um die tatsächlichen Voraussetzungen eines Deliktstatbestandes, also Umstände, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
16.11.2024, 20:22:18
Meine Gedanken hierzu: Für mich etwas greifbarer formuliert könnte man hier auch sagen, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Der § 16 Abs. 1 StGB verbietet dem Richter lediglich nach Vorsatz zu urteilen. Die Unwissenheit des Täters verringert das Strafmaß zugunsten des Täters damit maximal auf Fahrlässigkeit.
SM2206
26.8.2025, 18:28:30
Eigentlich ist das Gegenteil der Fall. Wgn. § 16 schützt Unwissenheit tatsächlich vor (Vorsatz-)Strafe. Nur die Unwissenheit, sich strafbar zu machen (während man das tatsächliche Geschehen voll erfasst), schützt nicht vor Strafe.
Sylvan Slansky
6.4.2026, 18:52:09
Dieser Spruch bezieht sich allerdings ausschließlich auf Rechtsirrtümer, die der § 16 StGB gerade nicht abdeckt. Gerade hierfür gibt es
jaden § 17 StGB.
