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Definition: Tatumstand (§ 16 StGB)

10. Mai 2026

3 Kommentare


Was versteht man unter dem „Tatumstand“ (§ 16 StGB)?

Bei den Tatumständen handelt es sich um die tatsächlichen Voraussetzungen eines Deliktstatbestandes, also Umstände, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen.

Ein Tatbestandsirrtum (auch Tatumstandsirrtum genannt) nach § 16 StGB liegt somit vor, wenn die Täterin über Tatsachen irrt. Nicht umfasst sind hiervon dagegen reine Subsumtionsirrtümer (zB wenn der Täter verkennt, dass das Ablassen von Luft aus Autoreifen eine Sachbeschädigung darstellen kann).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

16.11.2024, 20:22:18

Meine Gedanken hierzu: Für mich etwas greifbarer formuliert könnte man hier auch sagen, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Der § 16 Abs. 1 StGB verbietet dem Richter lediglich nach Vorsatz zu urteilen. Die Unwissenheit des Täters verringert das Strafmaß zugunsten des Täters damit maximal auf Fahrlässigkeit.

SM2206

SM2206

26.8.2025, 18:28:30

Eigentlich ist das Gegenteil der Fall. Wgn. § 16 schützt Unwissenheit tatsächlich vor (Vorsatz-)Strafe. Nur die Unwissenheit, sich strafbar zu machen (während man das tatsächliche Geschehen voll erfasst), schützt nicht vor Strafe.

Sylvan Slansky

Sylvan Slansky

6.4.2026, 18:52:09

Dieser Spruch bezieht sich allerdings ausschließlich auf Rechtsirrtümer, die der § 16 StGB gerade nicht abdeckt. Gerade hierfür gibt es

ja

den § 17 StGB.