Definition: Tatumstand (§ 16 StGB)
Was versteht man unter dem „Tatumstand“ (§ 16 StGB)?
Bei den Tatumständen handelt es sich um die tatsächlichen Voraussetzungen eines Deliktstatbestandes, also Umstände, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
16.11.2024, 20:22:18
Meine Gedanken hierzu: Für mich etwas greifbarer formuliert könnte man hier auch sagen, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Der § 16 Abs. 1 StGB verbietet dem Richter lediglich nach
Vorsatzzu urteilen. Die Unwissenheit des Täters verringert das Strafmaß zugunsten des Täters damit maximal auf Fahrlässigkeit.