Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit ieS) (Art. 20 Abs. 3 GG)

Definition: Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit ieS) (Art. 20 Abs. 3 GG)

22. November 2024

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Wann ist eine staatliche Maßnahme „angemessen“ (=verhältnismäßig ieS)?

Die staatliche Maßnahme ist angemessen, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht.

Es findet also letztlich eine Abwägung sämtlicher betroffenen Rechtspositionen statt. Zu berücksichtigen sind die Grundrechte, in die das staatliche Handeln eingreift und die Interessen, die mit dem staatlichen Handeln geschützt werden sollen. Hier liegt regelmäßig ein Schwerpunkt der Prüfung. Versuche den Sachverhalt möglichst sorgfältig auszuwerten und trau Dich auch, eigene Argumente zu nennen!
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