Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit ieS) (Art. 20 Abs. 3 GG)
Definition: Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit ieS) (Art. 20 Abs. 3 GG)
Wann ist eine staatliche Maßnahme „angemessen“ (=verhältnismäßig ieS)?
Die staatliche Maßnahme ist angemessen, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht.
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