Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der öffentlich-rechtliche Vertrag
Gegenstandstheorie (§ 54 S. 1 VwVfG)
Definition: Gegenstandstheorie (§ 54 S. 1 VwVfG)
Was versteht man unter der sog. Gegenstandstheorie im Kontext des öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 54 S. 1 VwVfG)?
Nach der Gegenstandstheorie kommt es für die Zuordnung eines Vertrags zum öffentlichen oder privaten Recht entscheidend darauf an, ob der Vertragsgegenstand – also die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten – durch das öffentliche Recht geprägt wird.
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