Definition: Gegenstandstheorie (§ 54 S. 1 VwVfG)

22. November 2024

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Was versteht man unter der sog. Gegenstandstheorie im Kontext des öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 54 S. 1 VwVfG)?

Nach der Gegenstandstheorie kommt es für die Zuordnung eines Vertrags zum öffentlichen oder privaten Recht entscheidend darauf an, ob der Vertragsgegenstand – also die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten – durch das öffentliche Recht geprägt wird.

Nach der Gegenstandstheorie wird die Rechtsnatur des Vertrags ausschließlich objektiv bestimmt. Der Wille der Parteien ist nur in den Fällen ausnahmsweise von Bedeutung, in denen die Behörde ein Wahlrecht bezüglich der Rechtsnatur des Vertrags hat. Kann man den Gegenstand eines Vertrags normativ keinem bestimmten Rechtsgebiet zuordnen, muss man bei der Abgrenzung auf den Vertragszweck abstellen: Der Vertrag ist dann öffentlich-rechtlich, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht.
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