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Definition: Vorteil beim Mitwirkungsverbot
16. Juni 2026
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Definition
Definiere den Begriff des „Vorteils“ im Zusammenhang mit den Mitwirkungsverboten (z.B. Art. 49 Abs. 1 S. 1 BayGO, Art, 20 Abs. 1 SächsGemO, Art. 22 Abs. 1 GO SH):
Ein Vorteil ist jede Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Lage der betroffenen Person.
Die Begriffe sind aufgrund des Schutzzwecks der Norm weit auszulegen. Entscheidend ist, ob ein individuelles Sonderinteresse und gerade kein allgemeines gesellschaftliches, weltanschauliches oder politisches Allgemeininteresse, aus objektiver Sicht (1) konkret möglich und (2) hinreichend wahrscheinlich erscheint.Ein Nachteil ist im Umkehrschluss jede Verschlechterung der rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Lage der betroffenen Person.
Fundstellen
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