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Definition: Primärpflicht (vor § 241 BGB)

22. Mai 2026

7 Kommentare


Was versteht man unter der „Primärpflicht“?

Die Primärpflicht ist die unmittelbar aus dem Schuldverhältnis kraft Vertrag oder Gesetz folgende Leistungspflicht oder Schutzpflicht.

Beispiele für Primärpflichten sind zB die Pflicht zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB), aber auch die Pflicht, die Rechtsgüter des Vertragspartners nicht zu schädigen (§ 241 Abs. 2 BGB). Sekundärpflichten folgen dagegen erst aus der Störung von Primärpflichten, hierzu zählt insbesondere die Schadensersatzpflicht sowie Gewährleistungsrechte des besonderen Schuldrechts (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Floo

Floo

10.1.2026, 12:54:26

Sofern ich es richtig verstehe, geht es in dieser Aufgabe um die Abgrenzung der Primärpflicht zur Sekundärpflicht wobei sich letztgenannte aus der Verletzung von erstganannten Pflichten ergeben. Insofern wird mir nicht klar, wieso die Auswertung der Frage es als falsch ansieht, wenn ich die

Nebenleistungspflichten

den Primärpflichten zuordne. Schließlich führt die Verletzung von

Nebenleistungspflichten

ebenso wie die Verletzung von

Hauptleistungspflichten

und

Schutzpflichten

zur Entstehung von Sekundärpflichten, wonach die

Nebenleistungspflichten

zumindest hinsichtlich dieser Abgrenzung m.A.n. zu den Primärpflichten gezählt werden müssten. Vielleicht mag mich hier mal jemand aufklären.

Foxxy

Foxxy

10.1.2026, 12:54:54

Primärpflicht ist die unmittelbar aus Vertrag oder Gesetz entstehende Pflicht zur Leistung oder zur Rücksichtnahme/Schutz

(§ 241 Abs. 2 BGB)

.

Nebenleistungspflichten

, die von Anfang an geschuldet sind (z.B. Mitwirkungs- oder Abnahmepflichten), gehören daher zu den Primärpflichten. Sekundärpflichten entstehen erst bei Störung, etwa Schadensersatz und die Gewähr

leistungsrechte

des besonderen Schuldrechts (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt). Dass die Verletzung einer

Nebenleistungspflicht

Sekundärpflichten auslöst, bestätigt nur ihre Einordnung als Primärpflicht; maßgeblich ist der Entstehungszeitpunkt. Warum deine Antwort als falsch gewertet wurde, kann ich ohne Einsicht nicht sicher sagen; häufig wird „Nebenpflichten“ missverständlich für sekundäre

Leistungspflichten

wie die Nacherfüllung verwendet.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

10.4.2026, 13:57:33

Hallo @[Floo](59356), ich kann mich Foxxy hier nur anschließen. Liebe Grüße Tim Gottschalk - für das Jurafuchs-Team

Nele29

Nele29

10.4.2026, 12:05:58

Ich habe den Begriff "

Primärleistungspflicht

en" im Kopf, aber der macht dann nicht so viel Sinn, wenn Primärpflichten immer

Leistungspflichten

sind. Das heißt es gibt nicht etwa Primär

schutzpflichten

o.Ä.?

Foxxy

Foxxy

10.4.2026, 12:06:32

Nein. Primärpflichten sind alle Pflichten, die unmittelbar aus dem Schuldverhältnis kraft Vertrag oder Gesetz entstehen: sowohl

Leistungspflichten

(§ 241 Abs. 1 BGB) als auch

Schutzpflichten

(§ 241 Abs. 2 BGB)

. Sekundärpflichten entstehen erst bei

Pflichtverletzung

(z.B. Schadensersatz, Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt). „

Primärleistungspflicht

en“ meint nur den Teil der Primärpflichten, der auf Erbringung der geschuldeten Leistung gerichtet ist; daneben gibt es primäre

Schutzpflichten

. Nicht mit Haupt-/

Nebenleistungspflichten

verwechseln: beide können primär sein.

Nele29

Nele29

10.4.2026, 12:08:50

Ahh stimmt, ich habe die Definition in der Aufgabe falsch gelesen...

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

10.4.2026, 14:05:53

Hallo Anonym, Foxxys Antwort ist etwas verwirrend, da sie erst die Frage verneint, aber in der Erklärung dann doch herausstellt, dass es primäre

Schutzpflichten

gibt. Letzteres ist auch richtig. Primärpflichten sind daher nicht immer

Leistungspflichten

. Liebe Grüße Tim Gottschalk - für das Jurafuchs-Team