Definition: Primärpflicht (vor § 241 BGB)
Was verstent man unter der „Primärpflicht“?
Die Primärpflicht ist die unmittelbar aus dem Schuldverhältnis kraft Vertrag oder Gesetz folgende Leistungspflicht oder Schutzpflicht.
Beispiele für Primärpflichten sind zB die Pflicht zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB), aber auch die Pflicht, die Rechtsgüter des Vertragspartners nicht zu schädigen (§ 241 Abs. 2 BGB).
Sekundärpflichten folgen dagegen erst aus der Störung von Primärpflichten, hierzu zählt insbesondere die Schadensersatzpflicht sowie Gewährleistungsrechte des besonderen Schuldrechts (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt).
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