Definition: Briefgeheimnis (Art. 10 GG)

25. Januar 2026

1 Kommentar

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Was schützt das Briefgeheimnis aus Art. 10 GG?

Das Briefgeheimnis schützt den Bürger vor unberechtigten Zugriffen der öffentlichen Gewalt auf jede schriftliche Fixierung von Informationen zum Zwecke der Kommunikation zwischen Einzelpersonen.

Das Briefgeheimnis schützt also den Inhalt eines Briefes oder einer Sendung vor ungewollter Kenntnisnahme. Notwendig ist, dass erkennbar eine individuelle schriftliche Mitteilung befördert werden soll. Neben dem Inhalt schützt das Briefgeheimnis auch die sogenannten Verkehrsdaten der Sendung, also Informationen zu Absender und Empfänger sowie zu den Umständen der Beförderung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

cSchmitt

cSchmitt

15.8.2025, 10:48:06

In anderen Definitionen (z.B. Art. 2 Abs. 2 GG), in denen der zeitliche Geltungsbereich eine gewisse Rolle spielt, habt Ihr diesen mit in die Definition aufgenommen. Ich denke, auch die Definition des Briefgeheimnisses könnte von diesem Zusatz profitieren, um in Erinnerung zu rufen, dass sie „von Aufgabe der Sendung bis zur Abgabe beim Empfänger“ gilt.


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