Öffentliches Recht
Verwaltungsprozess-Recht
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Subordinationstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Definition: Subordinationstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
10. Februar 2026
6 Kommentare
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Wann ist nach der „Subordinationstheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich (§ 40 Abs.1 S.1 VwGO )?
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht.
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