Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Abwenden der Gefahr (§ 31 Abs. 1 StGB)
Definition: Abwenden der Gefahr (§ 31 Abs. 1 StGB)
Was muss der Anstifter tun, um eine Gefahr „abzuwenden“, die von seiner Anstiftung ausgeht (§ 31 Abs. 1 StGB)?
Ein Abwenden der Tat setzt voraus, dass der Anstifter für das Unterbleiben der Tat kausal wird bzw ihm selbiges nach den Beteiligungsregeln zugerechnet werden kann.
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