Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Abwenden der Gefahr (§ 31 Abs. 1 StGB)

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Definition: Abwenden der Gefahr (§ 31 Abs. 1 StGB)

9. April 2026

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Was muss der Anstifter tun, um eine Gefahr „abzuwenden“, die von seiner Anstiftung ausgeht (§ 31 Abs. 1 StGB)?

Ein Abwenden der Tat setzt voraus, dass der Anstifter für das Unterbleiben der Tat kausal wird bzw. ihm selbiges nach den Beteiligungsregeln zugerechnet werden kann.

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