Schema: Anstiftung (§ 26 StGB)

20. Februar 2026

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Wie prüfst Du die Anstiftung (§ 26 StGB)?

  1. Strafbarkeit des Haupttäters

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat

        Ist auch nach der Strafbarkeit des Haupttäters gefragt, prüfst Du diese vor der des Anstifters („Täter vor Teilnehmer“). In diesem Punkt verweist Du dann nur noch nach oben. Ist nicht nach der Strafbarkeit des Haupttäters gefragt, musst du diese hier inzident prüfen!

      2. Anstiftungshandlung: Bestimmen (§ 26 StGB)

        Bestimmen meint das Hervorrufen des Tatentschlusses.

    2. Subjektiver Tatbestand („doppelter Teilnehmervorsatz“)

      1. Vorsatz bezüglich der vors. rw. Haupttat

      2. Vorsatz bezüglich der Anstiftungshandlung

    3. Ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

  4. Strafbarkeit des Gehilfen

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat

        Ist auch nach der Strafbarkeit des Haupttäters gefragt, prüfst Du diese vor der des Anstifters („Täter vor Teilnehmer“). In diesem Punkt verweist Du dann nur noch nach oben. Ist nicht nach der Strafbarkeit des Haupttäters gefragt, musst du diese hier inzident prüfen!

      2. Anstiftungshandlung: Bestimmen (§ 26 StGB)

        Bestimmen meint das Hervorrufen des Tatentschlusses.

    2. Subjektiver Tatbestand („doppelter Teilnehmervorsatz“)

      1. Vorsatz bezüglich der vors. rw. Haupttat

      2. Vorsatz bezüglich der Anstiftungshandlung

    3. Ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB

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