Schema: Anstiftung (§ 26 StGB)

5. Januar 2026

18 Kommentare

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Wie prüfst Du die Anstiftung (§ 26 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat

        Ist auch nach der Strafbarkeit des Haupttäters gefragt, prüfst Du diese vor der des Anstifters („Täter vor Teilnehmer“). In diesem Punkt verweist Du dann nur noch nach oben. Ist nicht nach der Strafbarkeit des Haupttäters gefragt, musst du diese hier inzident prüfen!

      2. Anstiftungshandlung: Bestimmen (§ 26 StGB)

        Bestimmen meint das Hervorrufen des Tatentschlusses.

    2. Subjektiver Tatbestand („doppelter Teilnehmervorsatz“)

      1. Vorsatz bezüglich der vors. rw. Haupttat

      2. Vorsatz bezüglich der Anstiftungshandlung

    3. Ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Florian

20.2.2025, 17:47:15

Wir haben in der Vorlesung gelernt, dass man die

Tatbestandsverschiebung

erst hinter der

Schuld

prüfen soll. Ihr prüft diese bereits vor der Rechtswidrigkeit. Ist es im besten Sinne "egal", wo ich sie prüfe oder welche Punkte sprechen für welche Ansicht? Danke für's Feedback!

M0NAC0

M0NAC0

28.3.2025, 14:59:15

Push

lus_thoughtfullspot

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24.4.2025, 16:02:45

@[Jurafuchs](137809) ?

Moltisanti

Moltisanti

16.5.2025, 00:12:00

28 I und 28 II haben unterschiedliche Standorte

AN

Anie

21.5.2025, 16:26:38

Ich hatte das zufällig grade im Buch offen: "Die Akzessorietätsverschiebung sollten Sie im Rahmen der Teilnahme nach der Prüfung des objektiven und

subjektiven Tatbestand

es darstellen. So kann es sein, dass Sie den Obersatz der strafbaren Teilnahme mit einer Qualifikation beginnen, im Ergebnissatz jedoch „nur“ eine Teilnahme zum Grunddelikt übrigbleibt. Die Strafmilderung aus § 28 Abs. 1 StGB bei strafbegründenden Merkmalen sollten Sie nach der

Schuld

darstellen." (Strafrecht AT, Marc-Philipp Hohagen, 2025, § 8, Rn. 226) Hoffe das Hilft :-)

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

22.5.2025, 18:41:06

Danke für Deine Erläuterung @[Anie](287499)! Genau so ist es und deshalb prüfen wir die Akzessorietätsverschiebung nach dem (objektiven und subjektiven)

Tatbestand

und vor Rechtswidrigkeit und

Schuld

. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

SM2206

SM2206

25.11.2025, 18:35:20

Mal ein kleiner Hinweis hierzu, bei mir hat es Ewigkeiten gedauert, bis ich das gecheckt habe: Bzgl. § 28 II gilt es, eine Sache unbedingt zu beachten: der Teilnehmer braucht keinen

Vorsatz

bzgl. derjenigen Merkmale, die unter diese Norm fallen. Es wäre also falsch, im Prüfungspunkt darüber die Frage aufzuwerfen, ob der Teilnehmer z.B. wusste, dass der Haupttäter

habgier

ig i.S.v. § 211 handelte. Diese Merkmale muss man aus der Prüfung des

subjektiven Tatbestand

es exkludieren. Das Ganze wird dann beim Mord dadurch verkompliziert, dass die Rechtsprechung, die ja bekanntermaßen § 28 I anwendet, sehr wohl den

Vorsatz

bzgl. der subjektiven Mordmerkmale beim Teilnehmer verlangt. Man sollte in diesen Fällen also erst einmal den

Vorsatz

bezogen auf die Haupttat ohne diese Merkmale prüfen und dann die Frage aufwerfen, ob der Teilnehmer auch

Vorsatz

bzgl. der persönlichen Mordmerkmale beim Haupttäter hatte bzw. welche Folgen es hat, hatte er sie nicht. Das ist dann der Punkt, an dem sich der Streit auswirken kann.


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