Schema: Anstiftung (§ 26 StGB)
5. Januar 2026
18 Kommentare
4,8 ★ (148.716 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du die Anstiftung (§ 26 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat
Ist auch nach der Strafbarkeit des Haupttäters gefragt, prüfst Du diese vor der des Anstifters („Täter vor Teilnehmer“). In diesem Punkt verweist Du dann nur noch nach oben. Ist nicht nach der Strafbarkeit des Haupttäters gefragt, musst du diese hier inzident prüfen! Anstiftungshandlung: Bestimmen (§ 26 StGB)
Bestimmen meint das Hervorrufen des Tatentschlusses.
Subjektiver Tatbestand („doppelter Teilnehmervorsatz“)
Ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB
Rechtswidrigkeit
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Florian
20.2.2025, 17:47:15
Wir haben in der Vorlesung gelernt, dass man die
Tatbestandsverschiebungerst hinter der
Schuldprüfen soll. Ihr prüft diese bereits vor der Rechtswidrigkeit. Ist es im besten Sinne "egal", wo ich sie prüfe oder welche Punkte sprechen für welche Ansicht? Danke für's Feedback!
M0NAC0
28.3.2025, 14:59:15
Push
lus_thoughtfullspot
24.4.2025, 16:02:45
@[Jurafuchs](137809) ?
Moltisanti
16.5.2025, 00:12:00
28 I und 28 II haben unterschiedliche Standorte
Anie
21.5.2025, 16:26:38
Ich hatte das zufällig grade im Buch offen: "Die Akzessorietätsverschiebung sollten Sie im Rahmen der Teilnahme nach der Prüfung des objektiven und
subjektiven Tatbestandes darstellen. So kann es sein, dass Sie den Obersatz der strafbaren Teilnahme mit einer Qualifikation beginnen, im Ergebnissatz jedoch „nur“ eine Teilnahme zum Grunddelikt übrigbleibt. Die Strafmilderung aus § 28 Abs. 1 StGB bei strafbegründenden Merkmalen sollten Sie nach der
Schulddarstellen." (Strafrecht AT, Marc-Philipp Hohagen, 2025, § 8, Rn. 226) Hoffe das Hilft :-)
Wendelin Neubert
22.5.2025, 18:41:06
Danke für Deine Erläuterung @[Anie](287499)! Genau so ist es und deshalb prüfen wir die Akzessorietätsverschiebung nach dem (objektiven und subjektiven)
Tatbestandund vor Rechtswidrigkeit und
Schuld. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
SM2206
25.11.2025, 18:35:20
Mal ein kleiner Hinweis hierzu, bei mir hat es Ewigkeiten gedauert, bis ich das gecheckt habe: Bzgl. § 28 II gilt es, eine Sache unbedingt zu beachten: der Teilnehmer braucht keinen
Vorsatzbzgl. derjenigen Merkmale, die unter diese Norm fallen. Es wäre also falsch, im Prüfungspunkt darüber die Frage aufzuwerfen, ob der Teilnehmer z.B. wusste, dass der Haupttäter
habgierig i.S.v. § 211 handelte. Diese Merkmale muss man aus der Prüfung des
subjektiven Tatbestandes exkludieren. Das Ganze wird dann beim Mord dadurch verkompliziert, dass die Rechtsprechung, die ja bekanntermaßen § 28 I anwendet, sehr wohl den
Vorsatzbzgl. der subjektiven Mordmerkmale beim Teilnehmer verlangt. Man sollte in diesen Fällen also erst einmal den
Vorsatzbezogen auf die Haupttat ohne diese Merkmale prüfen und dann die Frage aufwerfen, ob der Teilnehmer auch
Vorsatzbzgl. der persönlichen Mordmerkmale beim Haupttäter hatte bzw. welche Folgen es hat, hatte er sie nicht. Das ist dann der Punkt, an dem sich der Streit auswirken kann.
