Definition: Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB)
12. Juli 2025
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Definiere den Begriff „Verjährung“ (§ 214 Abs. 1 BGB):
Unter Verjährung versteht man den dauerhaften Ausschluss der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs infolge Zeitablaufs.
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