Definition: Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB)
Definiere den Begriff „Verjährung“ (§ 214 Abs. 1 BGB):
Unter Verjährung versteht man den dauerhaften Ausschluss der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs infolge Zeitablaufs.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Gruttmann
23.4.2024, 12:49:16
Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann er doch (teilweise) noch durchgesetzt werden. Jedoch kann der andere Teil dann sozusagen die Leistung verweigern. Müsste die Definition nicht dahingehend angepasst werden?