Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB)

Definition: Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB)

8. Juni 2025

2 Kommentare

4,8(3.735 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „Verjährung“ (§ 214 Abs. 1 BGB):

Unter Verjährung versteht man den dauerhaften Ausschluss der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs infolge Zeitablaufs.

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Gruttmann

Gruttmann

23.4.2024, 12:49:16

Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann er doch (teilweise) noch durchgesetzt werden. Jedoch kann der andere Teil dann sozusagen die Leistung verweigern. Müsste die Definition nicht dahingehend angepasst werden?

CO

cornelius.spans

10.5.2025, 20:05:12

Hi, die angegebene Definition ist natürlich richtig; insb., dass die Verjährung zu einem dauerhaften Ausschluss der Durchsetzbarkeit führt. Mir fehlt aber wie @[Gruttmann ](218432), so verstehe ich seinen Kommentar, der ausdrückliche Hinweis, dass die Verjährung eine Einrede darstellt, die erhoben werden muss. Dies sollte m.E. noch in die Definition aufgenommen werden! MfG


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community