Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB)

Definition: Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB)

21. November 2024

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Definiere den Begriff „Verjährung“ (§ 214 Abs. 1 BGB):

Unter Verjährung versteht man den dauerhaften Ausschluss der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs infolge Zeitablaufs.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Gruttmann

Gruttmann

23.4.2024, 12:49:16

Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann er doch (teilweise) noch durchgesetzt werden. Jedoch kann der andere Teil dann sozusagen die Leistung verweigern. Müsste die Definition nicht dahingehend angepasst werden?


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