Definition: Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB)
8. Juni 2025
2 Kommentare
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Definiere den Begriff „Verjährung“ (§ 214 Abs. 1 BGB):
Unter Verjährung versteht man den dauerhaften Ausschluss der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs infolge Zeitablaufs.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Gruttmann
23.4.2024, 12:49:16
Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann er doch (teilweise) noch durchgesetzt werden. Jedoch kann der andere Teil dann sozusagen die Leistung verweigern. Müsste die Definition nicht dahingehend angepasst werden?
cornelius.spans
10.5.2025, 20:05:12
Hi, die angegebene Definition ist natürlich richtig; insb., dass die Verjährung zu einem dauerhaften Ausschluss der Durchsetzbarkeit führt. Mir fehlt aber wie @[Gruttmann ](218432), so verstehe ich seinen Kommentar, der ausdrückliche Hinweis, dass die Verjährung eine Einrede darstellt, die erhoben werden muss. Dies sollte m.E. noch in die Definition aufgenommen werden! MfG