Definition: Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB)
15. Dezember 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (5.418 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Verjährung“ (§ 214 Abs. 1 BGB):
Unter Verjährung versteht man den dauerhaften Ausschluss der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs infolge Zeitablaufs.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Gruttmann
23.4.2024, 12:49:16
Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann er doch (teilweise) noch durchgesetzt werden. Jedoch kann der andere Teil dann sozusagen die Leistung verweigern. Müsste die Definition nicht dahingehend angepasst werden?
cornelius.spans
10.5.2025, 20:05:12
Hi, die angegebene Definition ist natürlich richtig; insb., dass die Verjährung zu einem dauerhaften Ausschluss der Durchsetzbarkeit führt. Mir fehlt aber wie @[Gruttmann ](218432), so verstehe ich seinen Kommentar, der ausdrückliche Hinweis, dass die Verjährung eine Einrede darstellt, die erhoben werden muss. Dies sollte m.E. noch in die Definition aufgenommen werden! MfG
Marc
29.8.2025, 08:53:24
Hey, ich habe einen kleinen Fehler bei der KI entdeckt bzgl. der Einrede. Mir ist bewusst, dass sie gar nicht notwendiger Teil der Definition "Verjährung" ist, allerdings korrigiert die KI hier und unterstellt eine automatische Wirkung der Verjährung. Meine (zurecht unzureichende) Definition: "Der Ausschluss der
Durchsetzbarkeit eines Anspruchsaufgrund von Fristablauf. Die Verjährung ist eine Einrede und muss erhoben werden." Die Antwort der KI (die letzten beiden Sätze sind hier relevant): "Leider nein! Die Definition des Begriffs "Verjährung" im vorgegebenen Text beschreibt sie als "dauerhaften Ausschluss der
Durchsetzbarkeit eines Anspruchsinfolge Zeitablaufs." Der Text, der bewertet werden soll, beschreibt die Verjährung als "Ausschluss der
Durchsetzbarkeit eines Anspruchsaufgrund von Fristablauf" und erwähnt, dass die Verjährung eine Einrede ist, die erhoben werden muss. Der Unterschied liegt darin, dass der vorgegebene Text den Ausschluss als "dauerhaft" beschreibt, während der zu bewertende Text diesen Aspekt nicht erwähnt. Zudem wird im bewerteten Text darauf hingewiesen, dass die Verjährung als Einrede erhoben werden muss, was impliziert, dass der Ausschluss nicht automatisch erfolgt, sondern aktiv geltend gemacht werden muss. Dies steht im Gegensatz zur Idee eines "dauerhaften Ausschlusses" im Sinne der Definition, die eine automatische Wirkung nahelegt."
Tim Gottschalk
29.8.2025, 10:40:03
Hallo @[Marc](260401), du hast Recht, dass die KI in deinem Fall Unfug erzählt hat. Das kann vorkommen, auch wenn wir kontinuierlich daran arbeiten, sie zu verbessern. Wichtig ist jedoch: Wenn du den (aus unserer Sicht sehr wichtigen) Zusatz der Dauerhaftigkeit mit erwähnst, lässt die KI diese Definition durchgehen. Die meiste Zeit hat sie bei mir diesen Fehler auch nicht gemacht und gesagt, dass der Zusatz mit der Einrede korrekt ist und nur nicht in der vorgegebenen Definition vorkommt. Nichtsdestotrotz vielen Dank für deinen Hinweis. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
