Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB)

Definition: Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB)

12. Dezember 2024

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Definiere den Begriff „Verjährung“ (§ 214 Abs. 1 BGB):

Unter Verjährung versteht man den dauerhaften Ausschluss der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs infolge Zeitablaufs.

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