Strafrecht

Strafprozessrecht

Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)

Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG): Schutzbereich

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Definition: Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG): Schutzbereich

18. April 2026

8 Kommentare


Was beinhaltet das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)?

Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) garantiert dem Einzelnen, dass nur der durch Gesetz bestimmte, nicht ein auf andere Weise bestimmter Richter über ihn Recht spricht.

Nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters fordert also objektive und generelle Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit der Strafgerichte. Der zur Entscheidung berufene Richter muss im Voraus abstrakt-generell bestimmt sein. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG enthält weiter das Verbot, von diesen Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters abzuweichen. Hierzu gehören die Regeln der örtlichen, sachlichen und funktionalen Zuständigkeit, genauso wie die Geschäftsverteilung des Gerichts.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

16.6.2024, 11:15:44

Der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts ist aber kein Gesetz?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.6.2024, 15:43:39

Hallo Dogu, danke für deine Frage! Genauso ist es. Währen die fundamentalen Regel zum gesetzlichen Richter von der Legislative getroffen werden müssen (dazu zählen insbesondere der

Rechtsweg

, die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit und das Verfahren bei der personellen und sachlichen Geschäftsverteilung), lässt sich das für den konkret zur Entscheidung berufenen Richter nicht umsetzen. Dies ist schon aus Praktikabilitätsgründen nicht in Form einer abstrakt-generellen Regelung möglich. Aus diesem Grund werden die fundamentalen gesetzlichen Zuständigkeitsregeln durch die Normen in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte ergänzt. Bei den Geschäftsverteilungsplänen handelt es sich um mit autonomen Satzungen vergleichbare abstrakt-generelle Regelungen, die vom Gerichtspräsidium jährlich im Voraus in richterlicher Unabhängigkeit zu erlassen sind. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

16.6.2024, 15:45:31

Danke. Vielleicht könnte das in der Aufgabe auch noch klargestellt werden? :)

Nocebo

Nocebo

19.12.2024, 17:16:42

Der Fehler besteht fort.

dolo agitation

dolo agitation

14.8.2025, 09:16:34

Liebes Jurafuchs-Team, ihr schreibt in der Aufgabe vom „Strafrichter“, was mich etwas ins Grübeln gebracht hat. Bezieht sich das

Recht auf den gesetzlichen Richter

nur auf eben diesen Strafrichter? Wenn

ja

, warum? Entnimmt man das der Formulierung „seinem gesetzlichen Richter“, weil nur der Strafrichter über einen Menschen urteilt?

TrowaBarton

TrowaBarton

17.11.2025, 13:04:32

@[dolo agitation](299940) Das gilt für alle

Rechtsweg

e des Staates, also alle mit Ausnahme von Schiedsgerichten (Fielitz, Dreier GG , 3 Aufl. 2018, ; Ipsen, Staatsrecht II, 24. Aufl., S. 254). Wahrscheinlich war es hier wegen der thematischen Verortung auf den Strafrichter bezogen. Willkür (durch Richteraustausch) soll Aufgrund dieses grundrechtsgleichen Rechts aber in jedem Gerichtsverfahren verhindert werden.


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