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Grundfall zum Schutzbereich des Rechts auf den gesetzlichen Richter
Sachverhalt
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Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
K macht vor Gericht Mängelgewährleistung geltend. Als K in der mündlichen Verhandlung das Wort ergreifen will, sagt die zuständige Richterin, „Sie haben hier gar nichts zu sagen.“ und verweigert K die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern, bevor sie das Urteil verkündet.
Grundfall zum Eingriff in das Recht auf den gesetzlichen Richter
Arbeitnehmer A ist etwas aufgeregt, denn er steht zum ersten Mal vor Gericht. Als er dort ankommt, beginnt die Verhandlung zunächst ohne Probleme. Mitten in der Verhandlung verlässt der seinem Verfahren zugeteilte Richter R den Saal, weil sein Lieblingsverein Bayern München spielt. Ein anderer Richter betritt den Saal und übernimmt.