Öffentliches Recht

Grundrechte

Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

Menschenwürde nach der Objektformel (Art. 1 Abs. 1 GG)

Definition: Menschenwürde nach der Objektformel (Art. 1 Abs. 1 GG)

15. Dezember 2025

12 Kommentare

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Was versteht man unter „Menschenwürde“ (Art. 1 Abs. 1 GG) nach der Objektformel des BVerfG? Nach der Objektformel...

...ist die Menschenwürde betroffen, wenn ein bestimmter Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mensch als vertretbare Größe in einer Abwägung oder als bloßes Mittel zum Zweck staatlichen Handelns eingestuft wird.

In der konkreten Anwendung haben sich dabei Fallgruppen - wie etwa die Folter, Erniedrigung oder Absprache des Lebensrechts - herausgebildet. Hierauf beschränkt sich der Schutz der Menschenwürde aber gerade nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

1.10.2022, 21:28:10

Hier wäre es ggf noch sinnig das Problem darzustellen, ob Art 1 überhaupt ein GrundR ist, was e.A. mit der systematischen Stellung ablehnt. Ferner wäre spannend darzustellen, dass sich Art 1 nicht im gewohnten Drei-Schritt prüfen lässt, sondern vom Eingriff her gedacht werden muss und aufgrund der Uneinschränkbarkeit erhöhte Anforderungen an die

Annahme

eines Eingriffs vorliegen müssen

Nordisch

Nordisch

4.10.2022, 22:26:25

Artikel 1 GG kann doch gerade nicht eingeschränkt werden, die Menschenwürde ist unantastbar. Um für einen näher liegenden Examenstermin zu lernen, finde ich es ehrlich gesagt ganz erleichternd, nicht mit für die Klausur relativ unnötigem Wissen zugespamt zu werden. Solche dogmatischen (im Alltag aus meiner Sicht relativ unnötigen) Fragestellungen kann man sich ja ganz gut herleiten, wenn so etwas prüfungsrelevant auftauchen sollte.

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

6.10.2022, 08:24:53

Da unterliegst du einem Trugschluss. Das LuftSiG, der finale Todesschuss, aber auch die Gefahrabwendungsfolter, die Grundsicherung, das postmortale Persönlichkeitsrecht oder die online Durchsuchung sind ganz regelmäßige Examensfälle. Daher bleibe ich bei meiner Ausgangsthese

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

30.7.2024, 12:44:21

Danke für Deine Anregung @[Rick-energie🦦](174760), wir haben weitere Aufgaben zur Menschenwürde hinzugefügt und dabei auch darauf hingewiesen, dass die Menschenwürde eher restriktiv auszulegen und nicht zu kleiner Münze verkommen darf. Dass die Menschenwürde ein Grundrecht darstellt, ist – trotz gewichtiger systematischer Gegenargumente – ganz h.M. (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17.A. 2022, Art. 1 RdNr. 3). Sie wird vom BVerfG ausdrücklich als Grundrecht bezeichnet. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen – und ich glaube darauf wollte auch @[Nordisch](142309) hinweisen –, dass Eingriffe in die Menschenwürde schlechthin verfassungswidrig sind und nicht gerechtfertigt werden können („unantastbar“). Aber dass die Menschenwürde in ganz unterschiedlichen Fallkonstellationen auch im Examen oder in der mündlichen Prüfung drankommen kann, daran besteht kein Zweifel. Wir haben hier auch Fallbeispiele hinzugefügt. Danke auch für die guten Beispiele dazu @[Rick-energie🦦](174760). Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

VALA

Vanilla Latte

19.10.2023, 23:10:09

Wie kann man "Abwägung als vertretbare Größe" verstehen?

BI

Bilbo

27.12.2023, 19:50:29

@[Vanilla Latte](217055) Ich denke, der Begriff "vertretbar" ist im Sinne des Sachenrechts zu verstehen. "Eine Sache ist vertretbar, wenn sie sich von anderen Sachen der gleichen Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abhebt und daher ohne weiteres austauschbar ist.", Palandt-Ellenberger § 91 Rn. 2. Soll heißen, dem Menschen wird in diesem Fall sein individueller Charakter abgesprochen und seine Austauschbarkeit angenommen. Hoffe, das hilft weiter.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

26.3.2025, 14:24:26

Danke für Deine Frage @[Vanilla Latte](217055). In Ergänzung der schönen Antwort von @[Bilbo](210205) kommt hier noch ein (fiktiver) Beispielsfall für Menschen als „vertretbare Größe“: Bürgermeister Fürchterlich will ein neues Industriegebiet im Zentrum seiner Stadt errichten. Dafür müssen die dort wohnenden Menschen weichen. Diese demonstrieren dagegen und verweigern eine Umsiedlung. Weil ihm das Verfahren der Enteignung und Zwangsumsiedlung zu lange dauert, will er den betroffenen Stadtteil sprengen lassen. Er meint, in der Abwägung zwischen wirtschaftlichem Vorteil der Industrieansiedlung und dem durch seine Maßnahmen verursachten menschlichen Leid sei dem wirtschaftlichen Vorteil der Vorrang einzuräumen. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Büro

cSchmitt

cSchmitt

28.5.2025, 09:48:21

@[Vanilla Latte](217055) ergänzend zu den beiden Ausführungen ist in der „Abwägung als vertretbare Größe“ genau der Vorgang zu sehen, der durch die „Unabwägbarkeit“ des Grundrechts der Menschenwürde verhindert werden soll. Wenn man zu einer vertretbaren Größe wird, kann man als Faktor in Relation zu anderen Größen gesetzt und abgewägt werden. Genau diese Abwägung erlaubt die Menschenwürde nicht.

yusdix

yusdix

17.4.2025, 21:47:03

In der „neueren“ Rechtsprechung entwickelte das BVerfG auch die Subjektformel (BVerfGE 115, 118). Danach ist die Menschenwürde angetastet, wenn der Betroffene einer Be

handlung

ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität infrage stellt. Das ist der Fall, wenn die Be

handlung

des Menschen durch die öffentliche Hand Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also eine verächtliche Be

handlung

ist.

cSchmitt

cSchmitt

28.5.2025, 09:50:49

@[yusdix](284046) interessant, inwiefern unterschiedet sich das von der Definition, dass die Menschenwürde verletzt ist, sofern der Mensch als bloßes Objekt staatlichen Handelns gesehen wird? Ein Infragestellen der Subjektqualität klingt für mich lediglich wie eine andere Formulierung der

Annahme

einer Objektqualität.


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