Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Sich-Verborgenhalten (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Sich-Verborgenhalten (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
22. Februar 2025
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Was versteht man unter „Sich-Verborgenhalten“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Der Täter hält sich verborgen, wenn er sich zur Ausführung der Tat in dem Raum versteckt. Ob er legal oder illegal in den Raum gelangt ist, oder ob er den Raum zu anderer Zeit berechtigt betreten darf, spielt keine Rolle.
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