Definition: Sich-Verborgenhalten (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

22. Februar 2025

4,8(4.017 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter „Sich-Verborgenhalten“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

Der Täter hält sich verborgen, wenn er sich zur Ausführung der Tat in dem Raum versteckt. Ob er legal oder illegal in den Raum gelangt ist, oder ob er den Raum zu anderer Zeit berechtigt betreten darf, spielt keine Rolle.

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen