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Definition: Bauliche Anlage (§ 29 Abs. 1 BauGB)

22. Mai 2026

6 Kommentare


Definiere den Begriff „bauliche Anlage“ (§ 29 Abs. 1 BauGB):

Eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB ist eine auf Dauer angelegte, künstlich mit dem Erdboden verbundene Anlage von bodenrechtlicher Relevanz.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted

Juraddicted

26.1.2025, 19:03:42

auch hier: ich kenne es so, dass die anlage eine auf Dauer mit dem Erdboden verbundene „künstliche“ Anlage (…) sein muss? (BVerwG NVwZ 2001, 1046, 1047)

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

28.1.2025, 13:35:13

Ich schließe mich an. Das „künstlich“ müsste sich mMn auf die Anlage und nicht auf die Verbindung beziehen

Kind als Schaden

Kind als Schaden

6.4.2025, 16:09:14

Beides ist mE richtig. Gemeint ist damit letztlich

ja

nur, dass das Bauwerk "menschlichen Ursprungs" sein soll. Etwas künstlich mit dem Boden Verbundenes ist ebenso menschlichen Ursprungs, wie eine künstliche Anlage an sich. Man kann also mMn getrost beide Formulierungen verwenden.

simon_487

simon_487

16.11.2025, 12:00:39

Mir scheint es schon einen Unterschied zu machen, beispielsweise, wenn die Anlage nur durch ihr Eigengewicht steht. Dann wäre es zwar eine künstliche Anlage, dauerhaft mit dem Boden verbunden ist, aber keine Anlage, die künstlich mit dem Boden verbunden ist

WayanMajere

WayanMajere

17.11.2025, 17:03:38

Ich sehe das ebenfalls als einen sehr großen Unterschied. Derzeit merke ich mir, was ich für die App hinschreiben muss und habe diesen Thread immer im Hinterkopf, damit ich weiß, was wirklich gemeint ist.

LELEE

Leo Lee

31.12.2025, 15:20:23

Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage. Wie Kind als

Schaden

bereits richtig ausgeführt hat, bezieht sich bei § 29 BauGB der Begriff "künstlich" eher auf den menschlichen Ursprung. Daher ist die meiner Erfahrung nach gängigere Definition (aus der BVerwG-Entscheidung aus dem

Ja

hre 1974 sowie der Literatur) die hiesige. @simon_487: Das ist dem Eigengewicht ist zwar ebenfalls richtig, allerdings ist dies eher i.R.d. Bauordnungsrechts (dort bspw. i.d.R. bei § 2 BauO der entsprechenden Länder) von Relevanz. § 29 BauGB ist - auch wenn viele Überschneidungen bestehen - nicht immer deckungsgleich mit dem Begriff in der Bauordnung. Auch könnte man nach dem weiteren Verständnis (von Kind als

Schaden

) die Anlage durch das Eigengewicht ebenfalls als künstlich mit dem Boden verbundene bezeichnen, da auch diese Situation künstlich - also menschlich - herbeigeführt wurde. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom BeckOK-BauGB, Krämer § 29 Rn. 3 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo